Änderung Artikel 12 Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 02.06.2017

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Artikel 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.06.2017 geltenden Fassung
Artikel 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 02.06.2017 geltenden Fassung
durch B. v. 11.04.2018 BGBl. I S. 471
 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 12 Änderung des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes


Das Magnetschwebebahnplanungsgesetz vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 116 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(Text alte Fassung)

1. In § 2 Nummer 1 wird die Angabe '§ 9 Absatz 1 Satz 3' durch die Angabe '§ 9 Absatz 1 Satz 4' ersetzt.

(Text neue Fassung)

1. In § 2 Nummer 2 wird die Angabe '§ 9 Absatz 1 Satz 3' durch die Angabe '§ 9 Absatz 1 Satz 4' ersetzt.

2. In § 2c Satz 1 wird die Angabe '§ 9 Abs. 1 Satz 3' durch die Angabe '§ 9 Absatz 1 Satz 4' ersetzt.



 



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