Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 DüV vom 01.01.2024

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie der DüV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2 DüV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 2 DüV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 97 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


1 Im Sinne dieser Verordnung sind:

1. landwirtschaftlich genutzte Flächen:

pflanzenbaulich genutztes Ackerland, gartenbaulich genutzte Flächen, Grünland und Dauergrünland, Obstflächen, Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen, weinbaulich genutzte Flächen, Hopfenflächen und Baumschulflächen; zur landwirtschaftlich genutzten Fläche gehören auch befristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommene Flächen, soweit diesen Flächen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel zugeführt werden;

2. Schlag:

eine einheitlich bewirtschaftete, räumlich zusammenhängende und mit der gleichen Pflanzenart oder mit Pflanzenarten mit vergleichbaren Nährstoffansprüchen bewachsene oder zur Bestellung vorgesehene Fläche;

3. Bewirtschaftungseinheit:

zwei oder mehr Schläge, die vergleichbare Standortverhältnisse aufweisen, einheitlich bewirtschaftet werden und mit der gleichen Pflanzenart oder mit Pflanzenarten mit vergleichbaren Nährstoffansprüchen bewachsen oder zur Bestellung vorgesehen sind;

4. Düngejahr:

Zeitraum von zwölf Monaten, auf den sich die Bewirtschaftung des überwiegenden Teiles der landwirtschaftlich genutzten Fläche, insbesondere die dazugehörige Düngung, bezieht;

5. Düngung:

Zufuhr von Pflanzennährstoffen über Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel zur Erzeugung von Nutzpflanzen sowie zur Erhaltung der Fruchtbarkeit der Böden;

6. Nährstoffzufuhr:

Summe der über Düngung und Nährstoffeintrag außerhalb einer Düngung zugeführten Nährstoffmengen;

7. Nährstoffabfuhr:

Nährstoffmenge, die mit Haupt- und Nebenernteprodukten von der landwirtschaftlich genutzten Fläche abgefahren oder durch Weidehaltung entzogen wird;

8. Nährstoffbedarf:

Nährstoffmenge, die zur Erzielung eines bestimmten Ertrages oder einer bestimmten Qualität unter Berücksichtigung von Standort- und Bodenverhältnissen notwendig ist;

9. Düngebedarf:

Nährstoffmenge, die den Nährstoffbedarf einer Kultur nach Abzug sonstiger verfügbarer Nährstoffmengen und unter Berücksichtigung der Nährstoffversorgung des Bodens abdeckt;

10. wesentliche Nährstoffmenge:

eine zugeführte Nährstoffmenge je Hektar und Jahr von mehr als 50 Kilogramm Stickstoff (Gesamtstickstoff) oder 30 Kilogramm Phosphat (P2O5);

11. wesentlicher Nährstoffgehalt:

Nährstoffgehalt in der Trockenmasse von mehr als 1,5 vom Hundert Gesamtstickstoff oder 0,5 vom Hundert Phosphat;

12. verfügbarer Stickstoff:

in Wasser oder in 0,0125 molarer Calciumchloridlösung gelöster Stickstoff;

13. wesentlicher Gehalt an verfügbarem Stickstoff:

der in Wasser oder in 0,0125 molarer Calciumchloridlösung gelöste Anteil von über 10 vom Hundert bei einem Gesamtstickstoffgehalt in der Trockenmasse von mehr als 1,5 vom Hundert;

14. oberirdische Gewässer:

Gewässer im Sinne des § 3 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes;

15. Grundwasser:

Grundwasser im Sinne des § 3 Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes;

16. satzweiser Anbau von Gemüsekulturen:

zeitlich gestaffelter Anbau von gleichen Gemüsekulturen während der Vegetationsperiode;

17. Betriebsinhaber:

(Text alte Fassung)

eine natürliche oder juristische Person oder eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung, die einen Betrieb unterhält;

(Text neue Fassung)

eine natürliche oder juristische Person oder eine sonstige Personenvereinigung, die einen Betrieb unterhält;

18. Betrieb:

die Gesamtheit der für in dieser Verordnung geregelten Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden.

2 Nicht zur landwirtschaftlich genutzten Fläche im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gehören

1. in geschlossenen oder bodenunabhängigen Kulturverfahren genutzte Flächen,

2. Flächen in Gewächshäusern oder unter stationären Folientunneln, soweit durch eine gesteuerte Wasserzufuhr eine Auswaschung von Nährstoffen verhindert wird.