§ 13 Anerkennung von Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen
1Die Anerkennung als Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen können sowohl Organisationen als auch Einzelpersonen beantragen. 2Einzelpersonen können nur für die Abnahme von Verlängerungsprüfungen für Stufe 4 anerkannt werden.
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