Änderung § 65 BKAG vom 28.12.2022

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§ 65 BKAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2022 geltenden Fassung
§ 65 BKAG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 65 Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung oder gezielten Kontrolle


(Text neue Fassung)

§ 65 Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle


vorherige Änderung

(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung oder eine Ausschreibung zur gezielten Kontrolle vornehmen, wenn



(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle vornehmen, wenn

(Textabschnitt unverändert)

1. die Gesamtwürdigung der Person und ihre bisher begangenen Straftaten erwarten lassen, dass sie künftig Straftaten, durch die die zu schützenden Personen unmittelbar gefährdet sind, begehen wird,

2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person Straftaten, durch die die zu schützenden Personen unmittelbar gefährdet sind, begehen wird oder

3. die Person mit einer Person nach den Nummern 1 und 2 nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbindung steht und tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie von der Vorbereitung einer Straftat, durch die die zu schützenden Personen unmittelbar gefährdet sind, Kenntnis hat

und dies zur Verhütung der Straftaten erforderlich ist.

(2) § 47 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.






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