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Änderung § 6 BKAG vom 27.06.2020

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§ 6 BKAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 6 BKAG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 152 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane und der Leitung des Bundeskriminalamtes


(1) 1 Unbeschadet der Rechte des Präsidenten des Deutschen Bundestages und der Zuständigkeit der Bundespolizei und der Polizeien der Länder obliegt dem Bundeskriminalamt

1. der erforderliche Personenschutz

a) für die Mitglieder der Verfassungsorgane des Bundes,

b) in besonders festzulegenden Fällen der Gäste dieser Verfassungsorgane aus anderen Staaten,

c) auf Ersuchen des Präsidenten des Deutschen Bundestages für Hilfsorgane des Deutschen Bundestages und

d) für die Leitung des Bundeskriminalamtes;

2. der innere Schutz der Dienst- und der Wohnsitze sowie der jeweiligen Aufenthaltsräume des Bundespräsidenten, der Mitglieder der Bundesregierung und in besonders festzulegenden Fällen ihrer Gäste aus anderen Staaten.

2 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a, c und d kann der erforderliche Schutz insbesondere auch über die Amtsdauer hinaus erstreckt werden und Familienangehörige einbeziehen.

(Text alte Fassung)

(2) Sollen Beamtinnen und Beamte des Bundeskriminalamtes und der Polizei eines Landes in den Fällen des Absatzes 1 zugleich eingesetzt werden, so entscheidet darüber das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde.

(Text neue Fassung)

(2) Sollen Beamtinnen und Beamte des Bundeskriminalamtes und der Polizei eines Landes in den Fällen des Absatzes 1 zugleich eingesetzt werden, so entscheidet darüber das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde.