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Änderung § 23 BKAG vom 27.06.2020

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§ 23 BKAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 23 BKAG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 152 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Elektronische Aktenführung


(1) Die Akten des Bundeskriminalamtes sollen elektronisch geführt werden.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesministerium des Innern regelt die für die elektronische Aktenführung geltenden organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit, die die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung und den Stand der Technik beachten, in Verwaltungsvorschriften.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt die für die elektronische Aktenführung geltenden organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit, die die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung und den Stand der Technik beachten, in Verwaltungsvorschriften.

(3) Die Vorschriften über die elektronische Aktenführung im Strafverfahren bleiben unberührt.