§ 86 - Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)

Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632, 2023 I Nr. 60
Geltung ab 25.05.2018, abweichend siehe Artikel 13; FNA: 2190-3 Bundeskriminalpolizei
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Abschnitt 9 Datenschutz und Datensicherheit, Rechte der betroffenen Person
Unterabschnitt 6 Schadensersatz
§ 86 Schadensersatz im polizeilichen Informationsverbund

Abschnitt 9 Datenschutz und Datensicherheit, Rechte der betroffenen Person

Unterabschnitt 6 Schadensersatz

§ 86 Schadensersatz im polizeilichen Informationsverbund


§ 86 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Bei der Datenverarbeitung im polizeilichen Informationsverbund gilt das Bundeskriminalamt gegenüber einer betroffenen Person als allein Verantwortlicher im Sinne von § 83 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes. 2§ 83 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes ist nicht anzuwenden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Schaden im Innenverhältnis auszugleichen, soweit er der datenschutzrechtlichen Verantwortung einer anderen Stelle zuzurechnen ist.



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