BKAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.05.2020 geltenden Fassung | BKAG n.F. (neue Fassung) in der am 27.05.2020 geltenden Fassung durch B. v. 03.08.2020 BGBl. I S. 1931 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten, Aufgaben des Bundeskriminalamtes § 1 Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten § 2 Zentralstelle § 3 Internationale Zusammenarbeit § 4 Strafverfolgung § 5 Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus § 6 Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane und der Leitung des Bundeskriminalamtes § 7 Zeugenschutz § 8 Sicherung des Bundeskriminalamtes, behördlicher Eigenschutz Abschnitt 2 Allgemeine Befugnisse zur Datenverarbeitung Unterabschnitt 1 Datenerhebung § 9 Allgemeine Datenerhebung durch und Datenübermittlung an das Bundeskriminalamt | |
(Text alte Fassung) § 10 Bestandsdatenauskunft | (Text neue Fassung) § 10 Bestandsdatenauskunft *) |
§ 11 Aufzeichnung eingehender Telefonanrufe Unterabschnitt 2 Weiterverarbeitung von Daten § 12 Zweckbindung, Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung § 13 Informationssystem des Bundeskriminalamtes § 14 Kennzeichnung § 15 Regelung von Zugriffsberechtigungen § 16 Datenweiterverarbeitung im Informationssystem § 17 Projektbezogene gemeinsame Dateien § 18 Daten zu Verurteilten, Beschuldigten, Tatverdächtigen und sonstigen Anlasspersonen § 19 Daten zu anderen Personen § 20 Verordnungsermächtigung § 21 Weiterverarbeitung für die wissenschaftliche Forschung § 22 Weiterverarbeitung von Daten zur Aus- und Fortbildung, zu statistischen Zwecken und zur Vorgangsverwaltung § 23 Elektronische Aktenführung § 24 Speicherung von DNA-Identifizierungsmustern zur Erkennung von DNA-Trugspuren Unterabschnitt 3 Datenübermittlung § 25 Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich § 26 Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 27 Datenübermittlung im internationalen Bereich § 28 Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe Abschnitt 3 Zentralstelle § 29 Polizeilicher Informationsverbund, Verordnungsermächtigung § 30 Verbundrelevanz § 31 Datenschutzrechtliche Verantwortung im polizeilichen Informationsverbund § 32 Unterrichtung der Zentralstelle § 33 Ausschreibungen bei der Zusammenarbeit im internationalen Bereich Abschnitt 4 Befugnisse im Rahmen der Strafverfolgung § 34 Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung § 35 Unterstützung der Polizeibehörden der Länder bei der Strafverfolgung § 36 Koordinierung bei der Strafverfolgung § 37 Amtshandlungen, Unterstützungspflichten der Länder Abschnitt 5 Befugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus § 38 Allgemeine Befugnisse § 39 Erhebung personenbezogener Daten | |
§ 40 Bestandsdatenauskunft | § 40 Bestandsdatenauskunft *) |
§ 41 Befragung und Auskunftspflicht § 42 Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen § 43 Erkennungsdienstliche Maßnahmen § 44 Vorladung § 45 Besondere Mittel der Datenerhebung § 46 Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen § 47 Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung oder gezielten Kontrolle § 48 Rasterfahndung § 49 Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme § 50 Postbeschlagnahme § 51 Überwachung der Telekommunikation § 52 Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten § 53 Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten § 54 Platzverweisung § 55 Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot § 56 Elektronische Aufenthaltsüberwachung § 57 Gewahrsam § 58 Durchsuchung von Personen § 59 Durchsuchung von Sachen § 60 Sicherstellung § 61 Betreten und Durchsuchen von Wohnungen § 62 Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen Abschnitt 6 Befugnisse zum Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane und der Leitung des Bundeskriminalamtes § 63 Allgemeine Befugnisse § 64 Besondere Mittel der Datenerhebung § 65 Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung oder gezielten Kontrolle Abschnitt 7 Zeugenschutz § 66 Befugnisse Abschnitt 8 Befugnisse zur Sicherung des Bundeskriminalamtes und zum behördlichen Eigenschutz § 67 Befugnisse zur Sicherung des Bundeskriminalamtes § 68 Sicherheitsüberprüfung Abschnitt 9 Datenschutz und Datensicherheit, Rechte der betroffenen Person Unterabschnitt 1 Datenschutzaufsicht § 69 Aufgaben und Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Unterabschnitt 2 Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter § 70 Benennung der oder des Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes § 71 Aufgaben der oder des Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes § 72 Stellung der oder des Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes und Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Unterabschnitt 3 Datenschutzrechtliche Verantwortung für die Tätigkeit der an deutsche Auslandsvertretungen abgeordneten Verbindungsbeamtinnen und Verbindungsbeamten des Bundeskriminalamtes § 73 Datenschutzrechtliche Verantwortung der Verbindungsbeamtinnen und Verbindungsbeamten des Bundeskriminalamtes Unterabschnitt 4 Pflichten des Bundeskriminalamtes § 74 Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen § 75 Benachrichtigung über die Speicherung personenbezogener Daten von Kindern § 76 Nachträgliche Benachrichtigung über Ausschreibungen zur polizeilichen Beobachtung im Schengener Informationssystem § 77 Aussonderungsprüffrist; Mitteilung von Löschungsverpflichtungen § 78 Berichtigung personenbezogener Daten sowie die Einschränkung der Verarbeitung in Akten sowie Vernichtung von Akten § 79 Löschung von durch Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder vergleichbaren Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten § 80 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten § 81 Protokollierung § 82 Protokollierung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen § 83 Benachrichtigung der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten Unterabschnitt 5 Rechte der betroffenen Person § 84 Rechte der betroffenen Person § 85 Ausübung der Betroffenenrechte im polizeilichen Informationsverbund sowie bei projektbezogenen gemeinsamen Dateien Unterabschnitt 6 Schadensersatz § 86 Schadensersatz im polizeilichen Informationsverbund Abschnitt 10 Schlussvorschriften § 87 Strafvorschriften § 88 Berichtspflicht gegenüber dem Deutschen Bundestag § 89 Einschränkung von Grundrechten § 90 Gerichtliche Zuständigkeit, Verfahren § 91 Übergangsvorschrift | |
§ 10 Bestandsdatenauskunft | § 10 Bestandsdatenauskunft *) |
(1) 1 Soweit dies zur Erfüllung der Aufgabe des Bundeskriminalamtes 1. als Zentralstelle nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 6 zur Ergänzung vorhandener Sachverhalte oder sonst zu Zwecken der Auswertung, 2. zum Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane und der Leitung des Bundeskriminalamtes nach § 6 sowie 3. zum Zeugenschutz nach § 7 erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). 2 Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. (2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes). (3) 1 Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 dürfen nur auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihrer oder seiner Vertretung durch das Gericht angeordnet werden. 2 Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihre oder seine Vertretung getroffen werden. 3 In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 4 Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn die betroffene Person vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. 5 Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. (4) 1 Die betroffene Person ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 über die Beauskunftung zu benachrichtigen. 2 Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. 3 Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. 4 Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen. (5) 1 Aufgrund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 oder Absatz 2 hat derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln. 2 Für die Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden. | |
--- *) Anm. d. Red.: siehe Entscheidung und Maßgaben des BVerfG in B. v. 3. August 2020 (BGBl. I S. 1931) | |
§ 40 Bestandsdatenauskunft | § 40 Bestandsdatenauskunft *) |
(1) 1 Soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes einer Person nach Maßgabe des § 39 Absatz 1 und 2 erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). 2 Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. (2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes). (3) 1 Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 dürfen nur auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihrer oder seiner Vertretung durch das Gericht angeordnet werden. 2 Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihre oder seine Vertretung getroffen werden. 3 In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 4 Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn die betroffene Person vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. 5 Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. (4) 1 Die betroffene Person ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 über die Beauskunftung zu benachrichtigen. 2 Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. 3 Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. 4 Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen. (5) 1 Aufgrund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 oder Absatz 2 hat derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln. 2 Für die Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden. | |
--- *) Anm. d. Red.: siehe Entscheidung und Maßgaben des BVerfG in B. v. 3. August 2020 (BGBl. I S. 1931) | |