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Synopse aller Änderungen des BKAG am 01.07.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2021 durch Artikel 2 des StPOuaFG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BKAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BKAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
BKAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten, Aufgaben des Bundeskriminalamtes
    § 1 Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten
    § 2 Zentralstelle
    § 3 Internationale Zusammenarbeit
    § 4 Strafverfolgung
    § 5 Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
    § 6 Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane und der Leitung des Bundeskriminalamtes
    § 7 Zeugenschutz
    § 8 Sicherung des Bundeskriminalamtes, behördlicher Eigenschutz
Abschnitt 2 Allgemeine Befugnisse zur Datenverarbeitung
    Unterabschnitt 1 Datenerhebung
       § 9 Allgemeine Datenerhebung durch und Datenübermittlung an das Bundeskriminalamt
       § 10 Bestandsdatenauskunft
       § 10a Erhebung von Nutzerdaten zur Identifizierung
       § 11 Aufzeichnung eingehender Telefonanrufe
    Unterabschnitt 2 Weiterverarbeitung von Daten
       § 12 Zweckbindung, Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung
       § 13 Informationssystem des Bundeskriminalamtes
       § 14 Kennzeichnung
       § 15 Regelung von Zugriffsberechtigungen
       § 16 Datenweiterverarbeitung im Informationssystem
       § 17 Projektbezogene gemeinsame Dateien
       § 18 Daten zu Verurteilten, Beschuldigten, Tatverdächtigen und sonstigen Anlasspersonen
       § 19 Daten zu anderen Personen
       § 20 Verordnungsermächtigung
       § 21 Weiterverarbeitung für die wissenschaftliche Forschung
       § 22 Weiterverarbeitung von Daten zur Aus- und Fortbildung, zu statistischen Zwecken und zur Vorgangsverwaltung
       § 23 Elektronische Aktenführung
       § 24 Speicherung von DNA-Identifizierungsmustern zur Erkennung von DNA-Trugspuren
    Unterabschnitt 3 Datenübermittlung
       § 25 Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich
       § 26 Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
       § 27 Datenübermittlung im internationalen Bereich
       § 28 Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe
Abschnitt 3 Zentralstelle
    § 29 Polizeilicher Informationsverbund, Verordnungsermächtigung
    § 30 Verbundrelevanz
    § 31 Datenschutzrechtliche Verantwortung im polizeilichen Informationsverbund
    § 32 Unterrichtung der Zentralstelle
    § 33 Ausschreibungen bei der Zusammenarbeit im internationalen Bereich
Abschnitt 4 Befugnisse im Rahmen der Strafverfolgung
    § 34 Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung
    § 35 Unterstützung der Polizeibehörden der Länder bei der Strafverfolgung
    § 36 Koordinierung bei der Strafverfolgung
    § 37 Amtshandlungen, Unterstützungspflichten der Länder
Abschnitt 5 Befugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
    § 38 Allgemeine Befugnisse
    § 39 Erhebung personenbezogener Daten
    § 40 Bestandsdatenauskunft
    § 41 Befragung und Auskunftspflicht
    § 42 Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen
    § 43 Erkennungsdienstliche Maßnahmen
    § 44 Vorladung
    § 45 Besondere Mittel der Datenerhebung
    § 46 Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen
    § 47 Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung oder gezielten Kontrolle
    § 48 Rasterfahndung
    § 49 Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 50 Postbeschlagnahme
(Text neue Fassung)

    § 50 Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen
    § 51 Überwachung der Telekommunikation
    § 52 Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten
    § 53 Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten
    § 54 Platzverweisung
    § 55 Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot
    § 56 Elektronische Aufenthaltsüberwachung
    § 57 Gewahrsam
    § 58 Durchsuchung von Personen
    § 59 Durchsuchung von Sachen
    § 60 Sicherstellung
    § 61 Betreten und Durchsuchen von Wohnungen
    § 62 Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen
Abschnitt 6 Befugnisse zum Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane und der Leitung des Bundeskriminalamtes
    § 63 Allgemeine Befugnisse
    § 63a Bestandsdatenauskunft
    § 64 Besondere Mittel der Datenerhebung
    § 65 Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung oder gezielten Kontrolle
Abschnitt 7 Zeugenschutz
    § 66 Befugnisse
    § 66a Bestandsdatenauskunft
Abschnitt 8 Befugnisse zur Sicherung des Bundeskriminalamtes und zum behördlichen Eigenschutz
    § 67 Befugnisse zur Sicherung des Bundeskriminalamtes
    § 68 Sicherheitsüberprüfung
Abschnitt 9 Datenschutz und Datensicherheit, Rechte der betroffenen Person
    Unterabschnitt 1 Datenschutzaufsicht
       § 69 Aufgaben und Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
    Unterabschnitt 2 Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter
       § 70 Benennung der oder des Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes
       § 71 Aufgaben der oder des Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes
       § 72 Stellung der oder des Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes und Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
    Unterabschnitt 3 Datenschutzrechtliche Verantwortung für die Tätigkeit der an deutsche Auslandsvertretungen abgeordneten Verbindungsbeamtinnen und Verbindungsbeamten des Bundeskriminalamtes
       § 73 Datenschutzrechtliche Verantwortung der Verbindungsbeamtinnen und Verbindungsbeamten des Bundeskriminalamtes
    Unterabschnitt 4 Pflichten des Bundeskriminalamtes
       § 74 Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen
       § 75 Benachrichtigung über die Speicherung personenbezogener Daten von Kindern
       § 76 Nachträgliche Benachrichtigung über Ausschreibungen zur polizeilichen Beobachtung im Schengener Informationssystem
       § 77 Aussonderungsprüffrist; Mitteilung von Löschungsverpflichtungen
       § 78 Berichtigung personenbezogener Daten sowie die Einschränkung der Verarbeitung in Akten sowie Vernichtung von Akten
       § 79 Löschung von durch Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder vergleichbaren Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten
       § 80 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
       § 81 Protokollierung
       § 82 Protokollierung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen
       § 83 Benachrichtigung der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten
    Unterabschnitt 5 Rechte der betroffenen Person
       § 84 Rechte der betroffenen Person
       § 85 Ausübung der Betroffenenrechte im polizeilichen Informationsverbund sowie bei projektbezogenen gemeinsamen Dateien
    Unterabschnitt 6 Schadensersatz
       § 86 Schadensersatz im polizeilichen Informationsverbund
Abschnitt 10 Schlussvorschriften
    § 87 Strafvorschriften
    § 88 Berichtspflicht gegenüber dem Deutschen Bundestag
    § 89 Einschränkung von Grundrechten
    § 90 Gerichtliche Zuständigkeit, Verfahren
    § 91 Übergangsvorschrift
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 50 Postbeschlagnahme




§ 50 Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen


(1) Das Bundeskriminalamt kann ohne Wissen der betroffenen Person Postsendungen und Telegramme beschlagnahmen, die sich im Gewahrsam von Personen oder Unternehmen befinden, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken und die an eine Person gerichtet sind,

1. die entsprechend § 17 oder § 18 des Bundespolizeigesetzes verantwortlich ist und dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, geboten ist,

2. bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2 begehen wird,

3. deren individuelles Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2 begehen wird oder

4. bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für eine Person nach Nummer 1 bestimmte oder von dieser herrührende Postsendungen oder Telegramme entgegennimmt oder weitergibt

und die Abwehr der Gefahr oder Verhütung der Straftaten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihrer oder seiner Vertretung durch das Gericht angeordnet werden. 2 Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihre oder seine Vertretung getroffen werden. 3 In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 4 Soweit diese Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft, auch wenn sie eine Auslieferung noch nicht zur Folge gehabt hat.

(3)
Im Antrag sind anzugeben:



(2) 1 Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ist es auch zulässig, von Personen oder Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder daran mitwirken, Auskunft über Postsendungen zu verlangen, die an eine Person nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 gerichtet sind. 2 Die Auskunft umfasst ausschließlich die aufgrund von Rechtsvorschriften außerhalb dieses Gesetzes erhobenen Daten, sofern sie Folgendes betreffen:

1. Namen und Anschriften von Absendern, Empfängern und, soweit abweichend, von denjenigen Personen, welche die jeweilige Postsendung eingeliefert oder entgegengenommen haben,

2. Art des in Anspruch genommenen Postdienstes,

3. Maße und Gewicht der jeweiligen Postsendung,

4. die vom Postdienstleister zugeteilte Sendungsnummer der jeweiligen Postsendung sowie, sofern der Empfänger eine Abholstation mit Selbstbedienungs-Schließfächern nutzt, dessen persönliche Postnummer,

5. Zeit- und Ortsangaben zum jeweiligen Postsendungsverlauf sowie

6. zu Zwecken der Erbringung der Postdienstleistung erstellte Bildaufnahmen von der Postsendung.

3 Auskunft über den Inhalt der Postsendung darf darüber hinaus nur verlangt werden, wenn die Personen oder Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder daran mitwirken, davon auf rechtmäßige Weise Kenntnis erlangt haben. 4 Auskunft nach den Sätzen 2 und 3 müssen sie auch über solche Postsendungen erteilen, die sich noch nicht oder nicht mehr in ihrem Gewahrsam befinden.

(3) 1 Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2
dürfen nur auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihrer oder seiner Vertretung durch das Gericht angeordnet werden. 2 Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihre oder seine Vertretung getroffen werden. 3 In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 4 Soweit diese Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft, auch wenn sie eine Auslieferung nach Absatz 1 oder eine Auskunftserteilung nach Absatz 2 noch nicht zur Folge gehabt hat.

(4)
Im Antrag sind anzugeben:

1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Name und Anschrift,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. eine möglichst genaue Bezeichnung der Postsendungen, die der Beschlagnahme unterliegen sollen,

3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,



2. eine möglichst genaue Bezeichnung der Postsendungen, die der Beschlagnahme unterliegen sollen, oder zu der die Auskunft erteilt werden soll,

3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme und im Fall eines Auskunftsverlangens die Daten nach Absatz 2 Satz 2, zu denen Auskunft erteilt werden soll,

4. der Sachverhalt sowie

5. eine Begründung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Die Anordnung ergeht schriftlich. 2 In ihr sind anzugeben:



(5) 1 Die Anordnung ergeht schriftlich. 2 In ihr sind anzugeben:

1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Name und Anschrift,

2. Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. eine möglichst genaue Bezeichnung der der Beschlagnahme unterliegenden Postsendungen sowie

4. die wesentlichen Gründe.



3. eine möglichst genaue Bezeichnung der Postsendung, die der Beschlagnahme unterliegt, oder zu der Auskunft erteilt werden soll,

4. im Fall des Auskunftsverlangens nach Absatz 2 die Daten nach Absatz 2 Satz 2, zu der die Auskunft zu erteilen ist, sowie

5.
die wesentlichen Gründe.

3 Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. 4 Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. 5 Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.

vorherige Änderung

(5) 1 Die Öffnung der ausgelieferten Postsendung und die Entscheidung über die Verwertbarkeit der erlangten Erkenntnisse stehen dem Gericht zu. 2 Es kann die Befugnis zur Öffnung sowie die Entscheidung über die Verwertbarkeit auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder auf ihre oder seine Vertretung übertragen, soweit dies erforderlich ist, um die Abwehr der Gefahr nicht durch Verzögerung zu gefährden. 3 In diesen Fällen hat die Entscheidung über die Verwertbarkeit im Benehmen mit der oder dem Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes zu erfolgen. 4 Die gerichtliche Entscheidung nach Satz 1 ist unverzüglich nachzuholen. 5 Die Übertragung kann jederzeit widerrufen werden.

(6)
1 Ist eine Übertragung nach Absatz 5 nicht erfolgt, legt das Bundeskriminalamt die ausgelieferten Postsendungen unverzüglich und, soweit sie verschlossen sind, ungeöffnet dem Gericht vor. 2 Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Öffnung.

(7)
§ 100 Absatz 5 und 6 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

(8)
1 Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Maßnahme allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. 2 Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung dürfen nicht verwertet werden.



(6) 1 Die Öffnung der ausgelieferten Postsendung und die Entscheidung über die Verwertbarkeit der erlangten Erkenntnisse stehen dem Gericht zu. 2 Es kann die Befugnis zur Öffnung sowie die Entscheidung über die Verwertbarkeit auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder auf ihre oder seine Vertretung übertragen, soweit dies erforderlich ist, um die Abwehr der Gefahr nicht durch Verzögerung zu gefährden. 3 In diesen Fällen hat die Entscheidung über die Verwertbarkeit im Benehmen mit der oder dem Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes zu erfolgen. 4 Die gerichtliche Entscheidung nach Satz 1 ist unverzüglich nachzuholen. 5 Die Übertragung kann jederzeit widerrufen werden.

(7)
1 Ist eine Übertragung nach Absatz 6 nicht erfolgt, legt das Bundeskriminalamt die ausgelieferten Postsendungen unverzüglich und, soweit sie verschlossen sind, ungeöffnet dem Gericht vor. 2 Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Öffnung.

(8)
§ 100 Absatz 5 und 6 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

(9)
1 Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Maßnahme allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. 2 Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung dürfen nicht verwertet werden.