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Synopse aller Änderungen des BKAG am 14.02.2026

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. Februar 2026 durch Artikel 1 des InfAustEUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BKAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BKAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2026 geltenden Fassung
BKAG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten, Aufgaben des Bundeskriminalamtes
    § 1 Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten
    § 2 Zentralstelle
    § 3 Internationale Zusammenarbeit
    § 4 Strafverfolgung
    § 5 Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
    § 6 Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane und der Leitung des Bundeskriminalamtes
    § 7 Zeugenschutz
    § 8 Sicherung des Bundeskriminalamtes, behördlicher Eigenschutz
Abschnitt 2 Allgemeine Befugnisse zur Datenverarbeitung
    Unterabschnitt 1 Datenerhebung
       § 9 Allgemeine Datenerhebung durch und Datenübermittlung an das Bundeskriminalamt
       § 10 Bestandsdatenauskunft
       § 10a Erhebung von Nutzerdaten zur Identifizierung
       § 11 Aufzeichnung eingehender Telefonanrufe
    Unterabschnitt 2 Weiterverarbeitung von Daten
       § 12 Zweckbindung, Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung
       § 13 Informationssystem des Bundeskriminalamtes
       § 14 Kennzeichnung
       § 15 Regelung von Zugriffsberechtigungen
       § 16 Datenweiterverarbeitung im Informationssystem
       § 17 Projektbezogene gemeinsame Dateien
       § 18 Daten zu Verurteilten, Beschuldigten, Tatverdächtigen und sonstigen Anlasspersonen
       § 19 Daten zu anderen Personen
       § 20 Verordnungsermächtigung
       § 21 Weiterverarbeitung für die wissenschaftliche Forschung
       § 22 Weiterverarbeitung von Daten zur Aus- und Fortbildung, zu statistischen Zwecken und zur Vorgangsverwaltung
       § 23 Elektronische Aktenführung
       § 24 Speicherung von DNA-Identifizierungsmustern zur Erkennung von DNA-Trugspuren
    Unterabschnitt 3 Datenübermittlung
       § 25 Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich
       § 26 Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 26a Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengen-assoziierte Staaten im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977
       § 27 Datenübermittlung im internationalen Bereich
       § 28 Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe
Abschnitt 3 Zentralstelle
    § 29 Polizeilicher Informationsverbund, Verordnungsermächtigung
    § 30 Verbundrelevanz
    § 30a Besondere Regelungen für die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten im polizeilichen Informationsverbund
    § 31 Datenschutzrechtliche Verantwortung im polizeilichen Informationsverbund
    § 32 Unterrichtung der Zentralstelle
    § 33 Ausschreibungen bei der Zusammenarbeit im internationalen Bereich
    § 33a Schengener Informationssystem (SIS)
    § 33b Auf das SIS zugriffsberechtigte Stellen
Abschnitt 4 Befugnisse im Rahmen der Strafverfolgung
    § 34 Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung
    § 35 Unterstützung der Polizeibehörden der Länder bei der Strafverfolgung
    § 36 Koordinierung bei der Strafverfolgung
    § 37 Amtshandlungen, Unterstützungspflichten der Länder
Abschnitt 5 Befugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
    § 38 Allgemeine Befugnisse
    § 39 Erhebung personenbezogener Daten
    § 40 Bestandsdatenauskunft
    § 41 Befragung und Auskunftspflicht
    § 42 Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen
    § 43 Erkennungsdienstliche Maßnahmen
    § 44 Vorladung
    § 45 Besondere Mittel der Datenerhebung
    § 46 Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen
    § 47 Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle
    § 48 Rasterfahndung
    § 49 Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme
    § 50 Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen
    § 51 Überwachung der Telekommunikation
    § 52 Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten
    § 53 Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten
    § 54 Platzverweisung
    § 55 Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot
    § 56 Elektronische Aufenthaltsüberwachung
    § 57 Gewahrsam
    § 58 Durchsuchung von Personen
    § 59 Durchsuchung von Sachen
    § 60 Sicherstellung
    § 61 Betreten und Durchsuchen von Wohnungen
    § 62 Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen
Abschnitt 6 Befugnisse zum Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane und der Leitung des Bundeskriminalamtes
    § 63 Allgemeine Befugnisse
    § 63a Bestandsdatenauskunft
    § 64 Besondere Mittel der Datenerhebung
    § 65 Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle
Abschnitt 7 Zeugenschutz
    § 66 Befugnisse
    § 66a Bestandsdatenauskunft
Abschnitt 8 Befugnisse zur Sicherung des Bundeskriminalamtes und zum behördlichen Eigenschutz
    § 67 Befugnisse zur Sicherung des Bundeskriminalamtes
    § 68 Sicherheitsüberprüfung
Abschnitt 9 Datenschutz und Datensicherheit, Rechte der betroffenen Person
    Unterabschnitt 1 Datenschutzaufsicht
       § 69 Aufgaben und Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
    Unterabschnitt 2 Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter
       § 70 Benennung der oder des Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes
       § 71 Aufgaben der oder des Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes
       § 72 Stellung der oder des Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes und Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
    Unterabschnitt 3 Datenschutzrechtliche Verantwortung für die Tätigkeit der an deutsche Auslandsvertretungen abgeordneten Verbindungsbeamtinnen und Verbindungsbeamten des Bundeskriminalamtes
       § 73 Datenschutzrechtliche Verantwortung der Verbindungsbeamtinnen und Verbindungsbeamten des Bundeskriminalamtes
    Unterabschnitt 4 Pflichten des Bundeskriminalamtes
       § 74 Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen
       § 75 Benachrichtigung über die Speicherung personenbezogener Daten von Kindern
       § 76 Nachträgliche Benachrichtigung über Ausschreibungen zur polizeilichen Beobachtung im Schengener Informationssystem
       § 77 Aussonderungsprüffrist; Mitteilung von Löschungsverpflichtungen
       § 78 Berichtigung personenbezogener Daten sowie die Einschränkung der Verarbeitung in Akten sowie Vernichtung von Akten
       § 79 Löschung von durch Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder vergleichbaren Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten
       § 80 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
       § 81 Protokollierung
       § 82 Protokollierung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen
       § 83 Benachrichtigung der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten
    Unterabschnitt 5 Rechte der betroffenen Person
       § 84 Rechte der betroffenen Person
       § 85 Ausübung der Betroffenenrechte im polizeilichen Informationsverbund sowie bei projektbezogenen gemeinsamen Dateien
    Unterabschnitt 6 Schadensersatz
       § 86 Schadensersatz im polizeilichen Informationsverbund
Abschnitt 10 Schlussvorschriften
    § 87 Strafvorschriften
    § 88 Berichtspflicht gegenüber dem Deutschen Bundestag
    § 89 Einschränkung von Grundrechten
    § 90 Gerichtliche Zuständigkeit, Verfahren
    § 91 Übergangsvorschrift
(heute geltende Fassung) 

§ 3 Internationale Zusammenarbeit


(1) Das Bundeskriminalamt ist Nationales Zentralbüro der Bundesrepublik Deutschland für die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation und nationale Stelle für Europol nach § 1 des Europol-Gesetzes.

(2) Das Bundeskriminalamt ist

1. die zentrale nationale Stelle für den Informationsaustausch nach Artikel 39 Absatz 3 und Artikel 46 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens (BGBl. 2000 II S. 1106),

2. die zentrale nationale Stelle für den Betrieb des nationalen Teils des Schengener Informationssystems

a) nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56) sowie

vorherige Änderung nächste Änderung

b) nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14) und



b) nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14),

3. das SIRENE-Büro

a) nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1862 sowie

vorherige Änderung nächste Änderung

b) nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1861.



b) nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1861 und

4. zentrale Kontaktstelle für den Informationsaustausch nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 (zentrale Kontaktstelle).


(2a) 1 Das Bundeskriminalamt ist Vermögensabschöpfungsstelle nach Artikel 1 des Beschlusses 2007/845/JI des Rates vom 6. Dezember 2007 über die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten oder anderen Vermögensgegenständen im Zusammenhang mit Straftaten (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 103). 2 Das Bundeskriminalamt nimmt im Rahmen der bestehenden Zuständigkeiten seine Aufgaben auch als benannte Behörde nach Artikel 3 Absatz 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 122) wahr.

(3) 1 Der zur Verhütung oder Verfolgung von Straftaten erforderliche Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und der Länder mit den Polizei- und Justizbehörden sowie sonstigen insoweit zuständigen öffentlichen Stellen anderer Staaten und mit für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen zwischen- und überstaatlichen Stellen obliegt dem Bundeskriminalamt. 2 Unberührt hiervon bleiben

1. besondere bundesgesetzliche Vorschriften, insbesondere die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen,

2. die internationale Zusammenarbeit der Zollbehörden,

3. Vereinbarungen der zuständigen obersten Landesbehörden mit den zuständigen ausländischen Stellen im Rahmen der vom Bund abgeschlossenen völkerrechtlichen Abkommen sowie

4. abweichende Regelungen durch Vereinbarungen des Bundeskriminalamtes mit den zuständigen Bundes- oder Landesbehörden, welche der Zustimmung der jeweils zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden bedürfen.

3 Die abweichenden Vereinbarungen nach Satz 2 Nummer 4 sollen vorsehen, dass das Bundeskriminalamt von dem Dienstverkehr automatisiert unterrichtet wird.

(4) 1 Absatz 3 Satz 1 gilt nicht für den Dienstverkehr mit den zuständigen Behörden der Nachbarstaaten und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, soweit dieser sich auf Kriminalität von regionaler Bedeutung im Grenzgebiet bezieht oder soweit Gefahr im Verzug ist. 2 Die übermittelnden Polizeien unterrichten das Bundeskriminalamt unverzüglich über den Dienstverkehr nach Satz 1.

(5) Bei regional abgrenzbaren Fallgestaltungen können die Polizeien des Bundes und der Länder zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben abweichend von Absatz 3 Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundeskriminalamt den erforderlichen Dienstverkehr mit den zuständigen Behörden anderer Staaten und für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen zwischen- und überstaatlichen Stellen führen.



§ 12 Zweckbindung, Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung


(1) 1 Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene Daten, die es selbst erhoben hat, weiterverarbeiten

1. zur Erfüllung derselben Aufgabe und

2. zum Schutz derselben Rechtsgüter oder zur Verfolgung oder Verhütung derselben Straftaten.

2 Für die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 46 erlangt wurden, muss im Einzelfall eine dringende Gefahr im Sinne des § 46 Absatz 1 vorliegen, und für die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 49 erlangt wurden, muss im Einzelfall eine Gefahrenlage im Sinne des § 49 Absatz 1 vorliegen.

(2) 1 Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben personenbezogene Daten zu anderen Zwecken, als denjenigen, zu denen sie erhoben worden sind, weiterverarbeiten, wenn

1. mindestens

a) vergleichbar schwerwiegende Straftaten verhütet, aufgedeckt oder verfolgt oder

b) vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter geschützt

werden sollen und

2. sich im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze

a) zur Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung solcher Straftaten ergeben oder

b) zur Abwehr von in einem übersehbaren Zeitraum drohenden Gefahren für mindestens vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter erkennen lassen.

2 Die §§ 21 und 22 bleiben unberührt.

(3) 1 Für die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen oder verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme erlangt wurden, gilt Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b mit der Maßgabe entsprechend, dass

1. bei personenbezogenen Daten, die durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen erlangt wurden, im Einzelfall eine dringende Gefahr im Sinne des § 46 Absatz 1 vorliegen muss und

2. bei personenbezogenen Daten, die durch einen verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme erlangt wurden, im Einzelfall eine Gefahrenlage im Sinne des § 49 Absatz 1 vorliegen muss.

2 Personenbezogene Daten, die durch Herstellung von Lichtbildern oder Bildaufzeichnungen über eine Person im Wege eines verdeckten Einsatzes technischer Mittel in oder aus Wohnungen erlangt wurden, dürfen nicht zu Strafverfolgungszwecken weiterverarbeitet werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(3a) Eine zweckändernde Weiterverarbeitung personenbezogener Daten ist ausgeschlossen, wenn deren Offenbarung oder Verwertung nach § 30 der Abgabenordnung unzulässig ist.

(4) Abweichend von Absatz 2 kann das Bundeskriminalamt die vorhandenen Grunddaten (§ 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a) einer Person auch weiterverarbeiten, um diese Person zu identifizieren.

(5) Bei der Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten stellt das Bundeskriminalamt durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicher, dass die Absätze 1 bis 4 beachtet werden.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 26a (neu)




§ 26a Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengen-assoziierte Staaten im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Für die Übermittlung von Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen und zentrale Kontaktstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der in § 26 Absatz 2 genannten Staaten gelten im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977 ergänzend zu den §§ 25 und 26 die Absätze 2 bis 8. 2 Wird das Bundeskriminalamt als zentrale Kontaktstelle oder im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 5 bis 8 tätig, übermittelt es Daten ausschließlich nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts. 3 Die Absätze 4 bis 7 gelten ausschließlich für die Wahrnehmung der Aufgabe als zentrale Kontaktstelle. 4 Im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgabe nach § 4 gelten gemäß § 26 Absatz 1 Satz 3 die §§ 92 bis 92h des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.

(2) Eine für die Übermittlung von Daten nach deutschem Recht erforderliche Erlaubnis durch eine Justizbehörde ist unverzüglich einzuholen.

(3) 1 Bei der Übermittlung von Daten ist mitzuteilen, dass die Verwendung als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren unzulässig ist, es sei denn,

1. die nach § 92 Absatz 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zuständige Stelle hat ihre Zustimmung zur Verwendung als Beweismittel erteilt oder

2. die Verwendung als Beweismittel ist durch eine anwendbare völkerrechtliche Vereinbarung oder einen unmittelbar anwendbaren Rechtsakt der Europäischen Union zugelassen.

2 Die Zuständigkeit für die Zustimmung zu einer Verwendung als Beweismittel nach Satz 1 Nummer 1 richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.

(4) Die Übermittlung von Daten an eine zentrale Kontaktstelle eines anderen Staats ist in einer Sprache vorzunehmen, die der Staat, an dessen zentrale Kontaktstelle Daten übermittelt werden, zugelassenen hat.

(5) Ein an eine zentrale Kontaktstelle eines anderen Staats gerichtetes Ersuchen muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1. die Angabe, ob das Ersuchen dringend ist und, wenn dies der Fall ist, die Angabe der Gründe für die Dringlichkeit,

2. eine Präzisierung der angeforderten Informationen, die so detailliert ist, wie dies unter den gegebenen Umständen in angemessener Weise möglich ist,

3. die Beschreibung des Zwecks, zu dem die Informationen angefordert werden, einschließlich einer Beschreibung des Sachverhalts und der zugrundeliegenden Straftat, und

4. etwaige Beschränkungen einer Verwendung der in dem Ersuchen enthaltenen Informationen zu anderen Zwecken als denen, für die sie übermittelt wurden.

(6) Übermittelt das Bundeskriminalamt ein Ersuchen einer inländischen Polizeibehörde, ist diese für die Prüfung der Erforderlichkeit des Ersuchens und der Voraussetzungen nach den Absätzen 4 und 5 verantwortlich.

(7) 1 Bei der Übermittlung von Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen, die nicht zugleich zentrale Kontaktstellen sind, ist der zentralen Kontaktstelle des jeweiligen Staats gleichzeitig eine Kopie der Daten zu übermitteln. 2 Hiervon kann abgewichen werden, wenn die Übermittlung von Daten Terrorismusfälle betrifft, bei denen es sich nicht um Not- oder Krisenmanagementsituationen handelt.

(8) 1 Daten, die beim Bundeskriminalamt als zentraler Kontaktstelle aufgrund eines Ersuchens eines anderen Staats angefordert werden, sind unter den Voraussetzungen von § 26 und vorbehaltlich des § 28 innerhalb folgender Fristen zur Verfügung zu stellen:

1. acht Stunden im Falle von dringenden Ersuchen bei dem Bundeskriminalamt unmittelbar zugänglichen Informationen,

2. drei Kalendertage im Falle von dringenden Ersuchen bei dem Bundeskriminalamt mittelbar zugänglichen Informationen sowie

3. sieben Kalendertage im Falle aller anderen Ersuchen.

2 Die Pflicht nach Satz 1 besteht nur bei Ersuchen von zentralen Kontaktstellen sowie Polizeibehörden oder sonstigen für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen öffentlichen Stellen, die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den in § 26 Absatz 2 genannten Staaten nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 notifiziert wurden. 3 Die in Satz 1 genannten Fristen beginnen mit Eingang des Ersuchens beim Bundeskriminalamt. 4 Satz 1 gilt nicht, soweit eine Abweichung von den Fristen für eine Einholung einer Erlaubnis nach Absatz 2 erforderlich ist. 5 Die Stelle, die das Ersuchen gestellt hat, ist in diesem Fall unter Angabe von Gründen über die Dauer der erwarteten Verzögerung zu unterrichten. 6 Nach Einholung der Erlaubnis nach Absatz 2 sind die Daten unverzüglich zu übermitteln.

(9) Daten, die das Bundeskriminalamt selbst erhoben hat, sind unter den Voraussetzungen von § 26 aus eigener Initiative zu übermitteln oder bereitzustellen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Daten für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen in § 26 Absatz 2 genannten Staat zum Zwecke der Verhütung von Straftaten nach Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/977 relevant sein können und diese Daten diesem Staat nicht bereits anderweitig übermittelt oder bereitgestellt wurden.

§ 28 Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe


(1) 1 Die Übermittlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes unterbleibt, wenn

1. für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen, oder

2. besondere bundesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

2 Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Übermittlungen an die Staatsanwaltschaften.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Datenübermittlung nach den §§ 26 und 27 unterbleibt darüber hinaus,



(2) Die Datenübermittlung nach den §§ 26, 26a und 27 unterbleibt darüber hinaus,

1. wenn hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder beeinträchtigt würden,

2. wenn hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet würde,

3. soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde, oder

4. wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung der Daten zu den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthaltenen Grundsätzen, insbesondere dadurch, dass durch die Nutzung der übermittelten Daten im Empfängerstaat Verletzungen von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen oder Menschenrechtsverletzungen drohen, in Widerspruch stünde.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(2a) 1 Die Datenübermittlung nach § 26 in Verbindung mit § 26a unterbleibt über die Absätze 1 und 2 hinaus, soweit

1. eine nach deutschem Recht erforderliche Erlaubnis durch eine Justizbehörde verweigert wurde,

2. es sich bei den angeforderten personenbezogenen Daten um andere als die in Anhang II Abschnitt B zu der Verordnung (EU) 2016/794 genannten Kategorien handelt oder

3. die Daten von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat erlangt wurden und dieser der Übermittlung nicht zugestimmt hat oder die Übermittlung in Widerspruch zu den von dem Staat festgelegten Voraussetzungen für die Verwendung der Daten stünde.

2 Im Übrigen darf die auf einem Ersuchen nach der Richtlinie (EU) 2023/977 beruhende Übermittlung von Daten nur abgelehnt werden, soweit

1. die angeforderten Daten dem Bundeskriminalamt und den zuständigen Polizeibehörden oder sonstigen für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen öffentlichen Stellen nicht zur Verfügung stehen,

2. das Ersuchen nicht den Anforderungen des § 26a Absatz 5 entspricht,

3. das Ersuchen eine Straftat betrifft, die nach deutschem Recht mit einer Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr geahndet werden kann, oder

4. das Ersuchen eine Tat betrifft, die nach deutschem Recht keine Straftat darstellt.

3 Vor Ablehnung der Datenübermittlung soll der ersuchenden Stelle die Möglichkeit gegeben werden, Klarstellungen oder Präzisierungen beizubringen. 4 Im Falle der Ablehnung ist dies der ersuchenden Stelle einschließlich der Ablehnungsgründe mitzuteilen. 5 § 26a Absatz 8 gilt entsprechend.

(3) 1 Das Bundeskriminalamt führt für den polizeilichen Informationsaustausch und Rechtshilfeverkehr eine fortlaufend aktualisierte Aufstellung über die Einhaltung der elementaren rechtsstaatlichen Grundsätze und Menschenrechtsstandards sowie das Datenschutzniveau in den jeweiligen Drittstaaten, die die speziellen Erfordernisse des polizeilichen Informationsaustauschs berücksichtigt. 2 Hierbei berücksichtigt es insbesondere die jeweils aktuellen Erkenntnisse der Bundesregierung und maßgeblich, ob ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission nach Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89) vorliegt.



(heute geltende Fassung) 

§ 77 Aussonderungsprüffrist; Mitteilung von Löschungsverpflichtungen


(1) 1 Das Bundeskriminalamt prüft nach § 75 des Bundesdatenschutzgesetzes bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, ob gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen sind. 2 Die Aussonderungsprüffristen nach § 75 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes dürfen bei im Informationssystem des Bundeskriminalamtes verarbeiteten personenbezogenen Daten bei Erwachsenen zehn Jahre, bei Jugendlichen fünf Jahre und bei Kindern zwei Jahre sowie bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten nach den §§ 6 bis 13 des Völkerstrafgesetzbuchs bei Erwachsenen 15 Jahre und bei Jugendlichen zehn Jahre nicht überschreiten, wobei nach Zweck der Speicherung sowie Art und Schwere des Sachverhalts zu unterscheiden ist. 3 Die Beachtung der Aussonderungsprüffristen ist durch geeignete technische Maßnahmen zu gewährleisten.

(2) 1 In den Fällen von § 19 Absatz 1 dürfen die Aussonderungsprüffristen bei Erwachsenen fünf Jahre und bei Jugendlichen drei Jahre nicht überschreiten. 2 Personenbezogene Daten der in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Personen können ohne Zustimmung der betroffenen Person nur für die Dauer eines Jahres gespeichert werden. 3 Die Speicherung für jeweils ein weiteres Jahr ist zulässig, soweit die Voraussetzungen des § 19 Absatz 1 weiterhin vorliegen. 4 Die maßgeblichen Gründe für die Aufrechterhaltung der Speicherung nach Satz 3 sind aktenkundig zu machen. 5 Die Speicherung nach Satz 2 darf jedoch insgesamt drei Jahre, bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, des Strafgesetzbuchs fünf Jahre nicht überschreiten. 6 Abweichend von Satz 1 dürfen die Aussonderungsprüffristen bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten nach den §§ 6 bis 13 des Völkerstrafgesetzbuchs bei Erwachsenen 15 Jahre und bei Jugendlichen zehn Jahre nicht überschreiten; die Sätze 2 bis 5 finden in diesen Fällen keine Anwendung.

(3) 1 Die Fristen beginnen mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat, jedoch nicht vor Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung. 2 Die Speicherung kann über die in Absatz 1 Satz 2 genannten Fristen hinaus auch allein für Zwecke der Vorgangsverwaltung aufrechterhalten werden, sofern dies erforderlich ist; in diesem Falle können die Daten nur noch für diesen Zweck oder zur Behebung einer bestehenden Beweisnot verwendet werden.

(4) 1 Bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten an das Bundeskriminalamt als Zentralstelle außerhalb des polizeilichen Informationsverbundes teilt die anliefernde Stelle die nach ihrem Recht geltenden Löschungsverpflichtungen mit. 2 Das Bundeskriminalamt hat diese einzuhalten. 3 Die Löschung unterbleibt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Daten für die Aufgabenerfüllung des Bundeskriminalamtes als Zentralstelle, namentlich bei Vorliegen weitergehender Erkenntnisse, erforderlich sind, es sei denn, auch das Bundeskriminalamt wäre zur Löschung verpflichtet.

(5) 1 Im Falle der Übermittlung nach Absatz 4 Satz 1 legt das Bundeskriminalamt bei Speicherung der personenbezogenen Daten im Informationssystem außerhalb des polizeilichen Informationsverbundes im Benehmen mit der übermittelnden Stelle die Aussonderungsprüffrist nach Absatz 1 oder Absatz 2 fest. 2 Die anliefernde Stelle hat das Bundeskriminalamt zu unterrichten, wenn sie feststellt, dass zu löschende oder in ihrer Verarbeitung einzuschränkende Daten übermittelt worden sind. 3 Entsprechendes gilt, wenn die anliefernde Stelle feststellt, dass unrichtige Daten übermittelt wurden und die Berichtigung zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person oder zur Erfüllung der Aufgaben der anliefernden Stelle oder des Bundeskriminalamtes erforderlich ist.

(6) 1 Bei im polizeilichen Informationsverbund gespeicherten personenbezogenen Daten obliegen die in § 75 des Bundesdatenschutzgesetzes und den Absätzen 1 bis 3 sowie 7 und 8 genannten Verpflichtungen der Stelle, die die datenschutzrechtliche Verantwortung nach § 31 Absatz 2 trägt. 2 Absatz 4 Satz 3 gilt für die zur Löschung verpflichtete Landesbehörde entsprechend. 3 In diesem Fall überlässt die Landesbehörde dem Bundeskriminalamt die entsprechenden schriftlichen Unterlagen.

(7) 1 Für die Aussonderungsprüffristen nach § 75 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt für im polizeilichen Informationsverbund vorsorgend gespeicherte personenbezogene Daten von Beschuldigten und Tatverdächtigen, dass die Aussonderungsprüffrist nicht überschreiten darf

1. bei Erwachsenen fünf Jahre, bei Jugendlichen vier Jahre und bei Kindern zwei Jahre, sofern der Anlass eine schwere Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung ist;

2. in allen anderen Fällen bei Erwachsenen drei Jahre, bei Jugendlichen zwei Jahre und bei Kindern ein Jahr.

2 Bei der Festlegung der Aussonderungsprüffrist ist nach Art und Schwere des zugrundliegenden Sachverhalts sowie des Eingriffsgewichts der Datenerhebung zu unterscheiden. 3 Liegen bei Ablauf der Aussonderungsprüffrist weiterhin oder neu hinzutretende relevante Umstände für die nach § 30a Absatz 2 zu treffende Prognose vor, kann eine erneute Aussonderungsprüffrist nach Satz 1 festgelegt werden. 4 Anderenfalls sind die Daten zu löschen. 5 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann höchstens zweimal eine erneute Aussonderungsprüffrist festgelegt werden. 6 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auch mehr als zweimal eine erneute Aussonderungsprüffrist festgelegt werden.

(8) 1 Für die Aussonderungsprüffristen nach § 75 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt für im polizeilichen Informationsverbund vorsorgend gespeicherte personenbezogene Daten von Anlasspersonen, dass die Aussonderungsprüffrist bei Erwachsenen zwei Jahre, bei Jugendlichen und Kindern ein Jahr nicht überschreiten darf. 2 Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Liegen bei Ablauf der Aussonderungsprüffrist weiterhin oder neu hinzutretende relevante Umstände für die nach § 30a Absatz 1 in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Nummer 4 zu treffende Prognose vor, kann eine erneute Aussonderungsprüffrist nach Satz 1 festgelegt werden. 4 Anderenfalls sind die Daten zu löschen. 5 Eine erneute Aussonderungsprüffrist kann vorbehaltlich des Satzes 6 höchstens zweimal festgelegt werden. 6 Liegen in den Fällen des § 30a Absatz 1 in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Nummer 4 tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die betroffene Person in naher Zukunft eine schwere Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung begehen wird, kann auch mehr als zweimal eine erneute Aussonderungsprüffrist festgelegt werden.

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(9) Das Bundeskriminalamt prüft die Speicherung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit einem Informationsaustausch als zentrale Kontaktstelle spätestens sechs Monate nach Abschluss eines Informationsaustauschs und anschließend regelmäßig.