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Artikel 1 - Gesetz zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes (BKA-NSG k.a.Abk.)

G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400 (Nr. 33)
Geltung ab 25.05.2018, abweichend siehe Artikel 13
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Artikel 1 Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten


Artikel 1 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. Mai 2018 BKAG mWv. 9. Juni 2017

(gesamter Text siehe Bundeskriminalamtgesetz - BKAG)





 

Frühere Fassungen von Artikel 1 Gesetz zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.05.2018 (29.03.2019)Berichtigung des Gesetzes zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes
vom 25.03.2019 BGBl. I S. 400

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BKA-NSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKA-NSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 BKA-NSG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
...  (2) Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, gleichzeitig tritt in Artikel 1 § 20 des Bundeskriminalamtgesetzes in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung des Gesetzes zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes
B. v. 25.03.2019 BGBl. I S. 400
Berichtigung BKA-NSGB
... Artikel 1 des Gesetzes zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354) ist wie folgt zu berichtigen: 1. In § 78 Absatz ...