- 1.
- In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 78b Absatz 4 der Bundesnotarordnung" durch die Wörter „§ 78d Absatz 4 der Bundesnotarordnung" ersetzt.
- 2.
- In § 6 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 und in Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „§ 78c Satz 1 der Bundesnotarordnung" durch die Wörter „§ 78e Satz 1 der Bundesnotarordnung" ersetzt.
- 3.
- In § 7 Absatz 3 Satz 4 und 5 werden jeweils die Wörter „§ 78b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Bundesnotarordnung" durch die Wörter „§ 78d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Bundesnotarordnung" ersetzt.
- 4.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 2 werden jeweils die Wörter „§ 78d Absatz 1 der Bundesnotarordnung" durch die Wörter „§ 78f Absatz 1 der Bundesnotarordnung" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „§ 78d Absatz 1 Satz 2 und 3 der Bundesnotarordnung" durch die Wörter „§ 78f Absatz 1 Satz 2 und 3 der Bundesnotarordnung" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 werden die Wörter „und Notare" durch ein Komma und die Wörter „Notare und Notarkammern" und die Wörter „(§ 78d Absatz 2 der Bundesnotarordnung)" durch die Wörter „(§ 78f Absatz 2 der Bundesnotarordnung)" ersetzt.
- 5.
- In § 9 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „§ 78b Absatz 4 der Bundesnotarordnung" durch die Wörter „§ 78d Absatz 4 der Bundesnotarordnung" ersetzt.
- 6.
- In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 78b Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung" durch die Wörter „§ 78d Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung" ersetzt.
- 1.
- In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „(§ 78 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Bundesnotarordnung)" durch die Wörter „(§ 78c Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung)" ersetzt.
- 2.
- In § 4 Absatz 1 und 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „§ 78c der Bundesnotarordnung" durch die Wörter „§ 78e der Bundesnotarordnung" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 09.06.2017
- 1.
- In Vorbemerkung 2 Absatz 3 wird die Angabe „§ 62 Abs. 1" durch die Angabe „§ 67 Abs. 1" ersetzt.
- 2.
- In Nummer 22122 wird die Anmerkung wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
- 3.
- Nummer 22124 wird wie folgt gefasst:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG - Tabelle B
|
„22124 | Die Tätigkeit beschränkt sich auf 1. die Übermittlung von Anträgen, Erklärungen oder Unterlagen an ein Gericht, eine Behörde oder einen Dritten oder die Stellung von Anträ- gen im Namen der Beteiligten, 2. die Prüfung der Eintragungsfähigkeit in den Fällen des § 378 Abs. 3 FamFG und des § 15 Abs. 3 der Grundbuchordnung (1) Die Gebühr entsteht nur, wenn nicht eine Gebühr nach den Nummern 22120 bis 22123 anfällt. (2) Die Gebühr nach Nummer 2 entsteht nicht neben der Gebühr 25100 oder 25101. (3) Die Gebühr entsteht auch, wenn Tätigkeiten nach Nummer 1 und nach Nummer 2 ausgeübt werden. In diesem Fall wird die Gebühr nur einmal erhoben. | 20,00 €".
|
- 4.
- Der Vorbemerkung 2.4.1 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für die Prüfung der Eintragungsfähigkeit in den Fällen des § 378 Abs. 3 FamFG und des § 15 Abs. 3 der Grundbuchordnung."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 5.
- In Nummer 32015 Anmerkung Satz 2 werden nach dem Wort „Testamentsregisters" die Wörter „sowie des Elektronischen Urkundenarchivs" eingefügt.
Artikel 11 NotUntAufbÄndG Inkrafttreten (vom 06.12.2019) ... Nummer 20 bis 29, 31, 33 und 35, 3. die Artikel 4 und 5, 4. Artikel 6 Absatz 1 bis 3 Nummer 1 bis 4 und Absatz 4 sowie 5. die Artikel 7 bis 9. (3) Artikel 10 tritt am 23. Juni 2017 in ...
Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808, 2018 I 472
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724