Artikel 10 - Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze (NotUntAufbÄndG k.a.Abk.)

G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 11
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Artikel 10 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 23. Juni 2017 JVKostG Anlage

In Nummer 1124 der Anlage (Kostenverzeichnis) zum Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 7 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, wird in der Gebührenbetragsspalte die Angabe „4,50 €" durch die Angabe „1,50 €" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 10 Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 NotUntAufbÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NotUntAufbÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 11 NotUntAufbÄndG Inkrafttreten (vom 06.12.2019)
... Absatz 1 bis 3 Nummer 1 bis 4 und Absatz 4 sowie 5. die Artikel 7 bis 9. (3) Artikel 10 tritt am 23. Juni 2017 in Kraft. (4) Am 1. Januar 2018 treten in Kraft: 1. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 27 EAkteJEG Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
... zum Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1396 ) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Bei der ...


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