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Synopse aller Änderungen des Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen am 26.11.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2019 durch Artikel 21 des StV-DSAnpUG-EU geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des 5. IRGÄndG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 21 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen


Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

a) Nach der Angabe zu § 97 werden die folgenden Angaben eingefügt:

'Elfter
Teil Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen

§ 98 Vorrang des Elften Teils

(Text neue Fassung)

a) Nach der Angabe zu § 97c werden die folgenden Angaben eingefügt:

'Zwölfter
Teil Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen

§ 98 Vorrang des Zwölfter Teils

§ 99 Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung'.

vorherige Änderung nächste Änderung

b) Die Angabe zum bisherigen Elften Teil wird die Angabe zum Zwölften Teil.



b) Die Angabe zum bisherigen Zwölfter Teil wird die Angabe zum Dreizehnten Teil.

c) Die Angaben zu den bisherigen §§ 98 bis 99 werden die Angaben zu den §§ 100 bis 106.

2. Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt:

'(5) Die Unterstützung für ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit, die den Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit der Republik Island oder dem Königreich Norwegen betrifft, richtet sich nach diesem Gesetz.'

vorherige Änderung nächste Änderung

3. In § 73 Satz 2 werden nach dem Wort 'Neunten' die Wörter 'und Zehnten Teil' durch ein Komma sowie die Wörter 'Zehnten und Elften Teil' ersetzt.

4. § 83c Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

'Ist die Einhaltung des Termins aufgrund von Umständen unmöglich, die sich dem Einfluss der beteiligten Staaten entziehen, so ist ein neuer Termin zu vereinbaren, nach dem die Übergabe binnen zehn Tagen zu erfolgen hat.'

5. Nach dem Zehnten Teil wird folgender Elfter Teil eingefügt:

'Elfter
Teil Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen

§ 98 Vorrang des Elften Teils



3. In § 73 Satz 2 werden nach dem Wort 'Neunten' die Wörter 'und Zehnten Teil' durch ein Komma sowie die Wörter 'Zehnten und Zwölften Teil' ersetzt.

4. (aufgehoben)

5. Nach dem Elften Teil wird folgender Zwölfter Teil eingefügt:

'Zwölfter
Teil Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen

§ 98 Vorrang des Zwölften Teils

(1) Dieser Teil gilt für den Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen nach dem Übereinkommen vom 28. Juni 2006 zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen (ABl. L 292 vom 21.10.2006, S. 2).

(2) Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, finden die Bestimmungen des Achten Teils mit Ausnahme des § 79 Absatz 1 Satz 1, der §§ 80, 81 Nummer 4, § 83c Absatz 4, § 83f Absatz 3 und § 83i entsprechend sowie nach Maßgabe des § 78 die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.

(3) Die §§ 35 und 36 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass bei Erweiterung der Auslieferungsbewilligung oder bei der Weiterlieferung der verfolgten Person an Mitgliedstaaten der Europäischen Union, an die Republik Island oder das Königreich Norwegen abweichend von § 35 Absatz 1 Satz 1 eine Zustimmung zu erteilen ist. Hierbei gelten § 83a Absatz 1 und § 83c Absatz 5 entsprechend. Die §§ 38 und 39 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass diese bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Vornahme der Maßnahmen verpflichten.

(4) An die Stelle des Mitgliedstaates tritt in den anwendbaren Bestimmungen des Achten Teils neben den Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch die Republik Island und das Königreich Norwegen; an die Stelle des Europäischen Haftbefehls tritt ein Auslieferungsersuchen auf Grundlage eines Haftbefehls im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 des Übereinkommens vom 28. Juni 2006 zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen. Ferner tritt dieses Übereinkommen an die Stelle des Rahmenbeschlusses Europäischer Haftbefehl in den anwendbaren Vorschriften des Achten Teils.

§ 99 Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung

Zulässige Ersuchen der Republik Island und des Königreichs Norwegen um Auslieferung oder Durchlieferung eines Ausländers können nur abgelehnt werden, soweit dies in diesem Teil oder in den übrigen anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes vorgesehen ist.'

vorherige Änderung

6. Der bisherige Elfte Teil wird Zwölfter Teil.



6. Der bisherige Zwölfte Teil wird Dreizehnter Teil.

7. Die bisherigen §§ 98 bis 99 werden die §§ 100 bis 106.