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Artikel 6 - Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (9. GWBÄndG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. Juni 2017 GVG § 95

In § 95 Absatz 2 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. April 2017 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wird das Wort „Schadensersatzansprüche" durch die Wörter „Auskunfts- oder Schadensersatzansprüche" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 6 Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 9. GWBÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 9. GWBÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 28 EAkteJEG Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1416 ) geändert worden ist, wird folgender § 17c eingefügt: „§ ...