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Änderung Artikel 9 Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 05.05.2007

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Artikel 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.05.2007 geltenden Fassung
Artikel 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 05.05.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 48 G. v. 25.04.2007 BGBl. I S. 594
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Artikel 9 Übergangsvorschrift


(Text neue Fassung)

Artikel 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das Altersteilzeitgesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2343, 2348) ist weiterhin anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 1993 mit der Altersteilzeitarbeit begonnen hat und der Arbeitgeber die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes erstmals vor diesem Zeitpunkt erfüllt hat.