Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 4 - Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren (InsVEU/2015/848-DG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Gerichtskostengesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Juni 2017 GKG § 1, § 23, § 58, Anlage 1

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 22 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Insolvenzordnung" die Wörter „und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung" eingefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren."

2.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 eingefügt:

„(3) Die Kosten des Verfahrens wegen einer Anfechtung nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 schuldet der antragstellende Gläubiger, wenn der Antrag abgewiesen oder zurückgenommen wird.

(4) Die Kosten des Verfahrens über einstweilige Maßnahmen nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 schuldet der antragstellende Gläubiger.

(5) Die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Kapitel V Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2015/848 trägt der Schuldner, dessen Verwalter die Einleitung des Koordinationsverfahrens beantragt hat."

b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.

3.
§ 58 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Beschwerde eines Gläubigers gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Absatz 2."

b)
Die folgenden Absätze 4 bis 6 werden angefügt:

„(4) Im Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Mehrbetrag, den der Gläubiger bei der Verteilung anstrebt.

(5) Im Verfahren über Anträge nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Betrag der Forderung des Gläubigers.

(6) Im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102c § 26 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens bestimmt sich der Wert nach der Höhe der Kosten."

4.
Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 2 Hauptabschnitt 3 Abschnitt 6 durch die folgenden Angaben ersetzt:

„Abschnitt 6 Besondere Verfahren nach der Verordnung (EU) 2015/848

Abschnitt 7 Beschwerden".

b)
Nach Nummer 2350 wird folgender Abschnitt 6 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder
Satz der
Gebühr nach
§ 34 GKG
„Abschnitt 6 Besondere Verfahren nach der Verordnung (EU) 2015/848
2360Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Abs. 7
Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848
3,0
2361Verfahren über einstweilige Maßnahmen nach Artikel 36
Abs. 9 der Verordnung (EU) 2015/848
1,0
2362Verfahren über einen Antrag auf Eröffnung eines
Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Artikel 61 der
Verordnung (EU) 2015/848.
4.000,00 €".


 
c)
Der bisherige Abschnitt 6 wird Abschnitt 7.

d)
Die bisherigen Nummern 2360 und 2361 werden die Nummern 2370 und 2371.

e)
Nach der neuen Nummer 2371 wird folgende Nummer 2372 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder
Satz der
Gebühr nach
§ 34 GKG
„2372Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen
die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koor-
dinationsverfahrens nach Artikel 102c § 26 EGInsO
1,0".


 
f)
Die bisherige Nummer 2362 wird Nummer 2373.

g)
Die bisherige Nummer 2363 wird Nummer 2374 und im Gebührentatbestand wird die Angabe „2362" durch die Angabe „2373" ersetzt.

h)
Die bisherige Nummer 2364 wird Nummer 2375.

i)
Nach der neuen Nummer 2375 wird folgende Nummer 2376 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder
Satz der
Gebühr nach
§ 34 GKG
„2376Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die
Beschwerdeentscheidung über die Kosten des Grup-
pen-Koordinationsverfahrens nach Artikel 102c § 26
EGInsO i. V. m. § 574 ZPO.
2,0".




 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 InsVEU/2015/848-DG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InsVEU/2015/848-DG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 InsVEU/2015/848-DG Weitere Änderung des Gerichtskostengesetzes
... Gerichtskostengesetz, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 23 ...