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Synopse aller Änderungen des FlugDaG am 25.05.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. Mai 2018 durch Artikel 2 des FlugDaGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FlugDaG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

FlugDaG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2018 geltenden Fassung
FlugDaG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1484
(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Protokollierung


(Text alte Fassung)

(1) Die Fluggastdatenzentralstelle hat mindestens die folgenden Verarbeitungsvorgänge zu protokollieren:

1. Erhebung,

2. Veränderung,

3. Abfrage,

4. Übermittlung und

5. Löschung.

(2) Die
Protokolle über Abfragen und Übermittlungen müssen es ermöglichen, die Begründung, das Datum und die Uhrzeit dieser Vorgänge und so weit wie möglich die Identität der Person, die die personenbezogenen Daten abgefragt oder übermittelt hat, und die Identität des Empfängers der Daten festzustellen.

(3) Die Protokolle
dürfen ausschließlich für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten der Fluggastdatenzentralstelle sowie die nationale Kontrollstelle sowie für die Eigenüberwachung, für die Gewährleistung der Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten und für Audits verwendet werden.

(4)
Die Protokolldaten sind fünf Jahre lang aufzubewahren und anschließend zu löschen.

(5) Die Fluggastdatenzentralstelle hat die Protokolle der nationalen Kontrollstelle auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

(6) Die Protokollierung erfolgt in einer Weise, dass die Protokolle der oder dem Datenschutzbeauftragten der Fluggastdatenzentralstelle oder der nationalen Kontrollstelle in elektronisch auswertbarer Form für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zur Verfügung stehen.


(Text neue Fassung)

(1) § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Protokolle der oder dem Datenschutzbeauftragten der Fluggastdatenzentralstelle oder der nationalen Kontrollstelle in elektronisch auswertbarer Form für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zur Verfügung stehen.

(2) Abweichend von § 76 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes
dürfen die Protokolle ausschließlich für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten der Fluggastdatenzentralstelle sowie die nationale Kontrollstelle sowie für die Eigenüberwachung, für die Gewährleistung der Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten und für Audits verwendet werden.

(3)
Die Protokolldaten sind fünf Jahre lang aufzubewahren und anschließend zu löschen.


 
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