Artikel 1 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681 (FlugDaGEG k.a.Abk.)

G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1484 (Nr. 34)
Geltung ab 10.06.2017, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2190-4 Bundeskriminalpolizei
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Artikel 1 Gesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Juni 2017 FlugDaG mWv. 25. Mai 2018

(gesamter Text siehe Fluggastdatengesetz - FlugDaG)

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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 FlugDaGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlugDaGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 FlugDaGEG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 §§ 7 bis 10 und 18 sowie Artikel 2 treten am 25. Mai 2018 in ...


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