Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681 (FlugDaGEG k.a.Abk.)

G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1484 (Nr. 34)
Geltung ab 10.06.2017, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2190-4 Bundeskriminalpolizei
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Eingangsformel
Artikel 1 Gesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681
Artikel 2 Änderung des Fluggastdatengesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Gesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Juni 2017 FlugDaG mWv. 25. Mai 2018

(gesamter Text siehe Fluggastdatengesetz - FlugDaG)

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Artikel 2 Änderung des Fluggastdatengesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Mai 2018 FlugDaG § 14

§ 14 des Fluggastdatengesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1484) wird wie folgt gefasst:

 
§ 14 Protokollierung

(1) § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Protokolle der oder dem Datenschutzbeauftragten der Fluggastdatenzentralstelle oder der nationalen Kontrollstelle in elektronisch auswertbarer Form für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zur Verfügung stehen.

(2) Abweichend von § 76 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes dürfen die Protokolle ausschließlich für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten der Fluggastdatenzentralstelle sowie die nationale Kontrollstelle sowie für die Eigenüberwachung, für die Gewährleistung der Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten und für Audits verwendet werden.

(3) Die Protokolldaten sind fünf Jahre lang aufzubewahren und anschließend zu löschen."

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Artikel 3 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 1 §§ 7 bis 10 und 18 sowie Artikel 2 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 9. Juni 2017.

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister des Innern

Thomas de Maizière



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