Artikel 1 des Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes vom
8. Juni 2015 (BGBl. I S. 901), das durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1491) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 7 Buchstabe b wird Absatz 6 durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
„(6) Für inländische Kraftfahrzeuge ermäßigt sich die Jahressteuer (Steuerentlastungsbetrag) bei
- 1.
- Personenkraftwagen je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon,
- a)
- wenn sie die verbindlichen Grenzwerte nach Tabelle 2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 einhalten und angetrieben werden
- aa)
- durch Fremdzündungsmotoren um 2,32 Euro,
- bb)
- durch Selbstzündungsmotoren um 5,32 Euro,
- b)
- wenn sie die verbindlichen Grenzwerte nach Tabelle 1 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder nach Zeile B Fahrzeugklasse M der Tabellen in Nummer 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG in der bis 1. Januar 2013 geltenden Fassung einhalten und angetrieben werden
- aa)
- durch Fremdzündungsmotoren um 2 Euro,
- bb)
- durch Selbstzündungsmotoren um 5 Euro,
- c)
- wenn sie die Anforderungen nach den Buchstaben a und b nicht erfüllen und angetrieben werden
- aa)
- durch Fremdzündungsmotoren um 6,50 Euro,
- bb)
- durch Selbstzündungsmotoren um 9,50 Euro,
insgesamt jedoch um nicht mehr als 130 Euro;
- 2.
- Wohnmobilen je 200 Kilogramm verkehrsrechtlich zulässigem Gesamtgewicht oder einem Teil davon um 16 Euro, insgesamt jedoch um nicht mehr als 130 Euro;
- 3.
- Personenkraftwagen und Wohnmobilen mit
- a)
- zugeteiltem Oldtimer-Kennzeichen um 130 Euro,
- b)
- zugeteiltem Saisonkennzeichen für jeden Tag des Betriebszeitraums um den auf ihn entfallenden Bruchteil des Jahresbetrags nach den Nummern 1 bis 3 Buchstabe a.
Der Steuerentlastungsbetrag nach Satz 1 ist jeweils begrenzt auf die Jahressteuer nach Absatz 1 Nummer 2 und 2a sowie Absatz 4 Nummer 2, bei Saisonkennzeichen auf den Bruchteil des Jahresbetrags nach ihrem jeweiligen Betriebszeitraum."
- 2.
- Der Nummer 12 wird folgender Buchstabe g angefügt:
- „g)
- Folgender Absatz 14 wird angefügt:
G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2184