Artikel 6 - Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz (FinAREG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Juni 2017 BGB § 491, § 492b, § 505b, § 505e (neu), § 506, § 512, § 514

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 2017 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 491 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 werden nach dem Wort „Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge" die Wörter „oder Immobilienverzehrkreditverträge" eingefügt.

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Immobilienverzehrkreditverträge, bei denen der Kreditgeber

1.
pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und

2.
erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen."

c)
In Absatz 4 wird die Angabe „505d" durch die Angabe „505e" ersetzt.

2.
In § 492b Absatz 3 werden nach dem Wort „Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag" die Wörter „nach § 18a Absatz 8a des Kreditwesengesetzes" eingefügt.

3.
§ 505b Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Kreditwürdigkeitsprüfung darf sich nicht hauptsächlich darauf stützen, dass der Wert der Wohnimmobilie den Darlehensbetrag übersteigt, oder auf die Annahme, dass der Wert der Wohnimmobilie zunimmt, es sei denn, der Darlehensvertrag dient zum Bau oder zur Renovierung der Wohnimmobilie."

4.
Nach § 505d wird folgender § 505e eingefügt:

§ 505e Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Leitlinien zu den Kriterien und Methoden der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen nach den §§ 505a und 505b Absatz 2 bis 4 festzulegen. Durch die Rechtsverordnung können insbesondere Leitlinien festgelegt werden

1.
zu den Faktoren, die für die Einschätzung relevant sind, ob der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag voraussichtlich nachkommen kann,

2.
zu den anzuwendenden Verfahren und der Erhebung und Prüfung von Informationen."

5.
In § 506 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „505d" durch die Angabe „505e" ersetzt.

6.
In § 512 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 491 bis 511" ein Komma und die Angabe „514 und 515" eingefügt.

7.
In § 514 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „505d Absatz 2 bis 4" durch die Wörter „505d Absatz 2 und 3 sowie § 505e" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 6 Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 FinAREG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinAREG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Immobiliar-Kreditwürdigkeitsprüfungsleitlinien-Verordnung (ImmoKWPLV)
V. v. 24.04.2018 BGBl. I S. 529
Eingangsformel ImmoKWPLV 1)
... Grund des § 505e des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der durch Artikel 6 Nummer 4 des Gesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1495) eingefügt worden ist, und des § 18a ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2394
Artikel 1 3. ReiseRÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1495 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...


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