Das
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 28. April 2017 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem Artikel 229 wird folgender § 40 angefügt:
„§ 40 Übergangsvorschrift zum Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz
(1) Das
Bürgerliche Gesetzbuch ist in der bis zum 9. Juni 2017 geltenden Fassung auf folgende Verträge anzuwenden, wenn sie vor dem 10. Juni 2017 abgeschlossen wurden:
- 1.
- Darlehensverträge, Verträge über entgeltliche und unentgeltliche Finanzierungshilfen sowie Immobilienverzehrkreditverträge,
- 2.
- Verträge über die Vermittlung von Verträgen nach Nummer 1.
(2) Dieses Gesetz ist in der bis zum 30. Juni 2018 geltenden Fassung auf folgende Verträge anzuwenden, wenn sie vor dem 1. Juli 2018 abgeschlossen wurden:
- 1.
- Darlehensverträge und Verträge über entgeltliche Finanzierungshilfen,
- 2.
- Verträge über die Vermittlung von Verträgen nach Nummer 1."
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2018
- 2.
- Dem Artikel 247 § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Wird in einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag auf einen Referenzwert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 3 der
Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der
Richtlinien 2008/48/EG und
2014/17/EU sowie der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1) Bezug genommen, teilt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer in einem gesonderten Dokument, das dem Formular „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite" beigefügt werden kann, die Bezeichnung des Referenzwerts und den Namen des Administrators sowie die möglichen Auswirkungen auf den Darlehensnehmer mit."
- 3.
- Artikel 247a § 1 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 12 wird das Wort „und" am Ende gestrichen.
- b)
- In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „und" ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 14 wird angefügt:
- „14.
- falls Verträge angeboten werden, in denen auf einen Referenzwert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 Bezug genommen wird, die Bezeichnungen der Referenzwerte und die Namen der Administratoren sowie die möglichen Auswirkungen auf den Darlehensnehmer."
Ende abweichendes Inkrafttreten
Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts
G. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1607