Tools:
Update via:
§ 6 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA-APrV k.a.Abk.)
V. v. 23.09.1997 BGBl. I S. 2352; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 13.01.2020 BGBl. I S. 66
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 2124-8-2 Hebammen und Heilhilfsberufe
| |
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 2124-8-2 Hebammen und Heilhilfsberufe
| |
§ 6 Benotung
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten und die Leistungen in den mündlichen und praktischen Prüfungen des ersten Prüfungsabschnitts sowie der zweite Prüfungsabschnitt werden wie folgt benotet:
- -
- "sehr gut" (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
- -
- "gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
- -
- "befriedigend" (3), wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,
- -
- "ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,
- -
- "mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
- -
- "ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Anzeige
Zitierungen von § 6 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 PTA-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PTA-APrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
PTA-Reformgesetz
G. v. 13.01.2020 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 6a G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
Artikel 3 PTAGEG Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten
... wird der zu prüfenden Person in geeigneter Weise bekannt gegeben." 5. § 6 wird aufgehoben. 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1257/a17800.htm