(1) 1Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
- 1.
- Arzneimittelkunde, einschließlich Information und Beratung sowie Nutzung digitaler Technologien,
- 2.
- Allgemeine und pharmazeutische Chemie,
- 3.
- Galenik,
- 4.
- Botanik, Drogenkunde und Phytopharmaka.
2Die zu prüfende Person hat in jedem Fach in jeweils einer Aufsichtsarbeit ein Thema ausführlich abzuhandeln und zusätzlich schriftlich gestellte Einzelfragen zu beantworten.
3Die Aufsichtsarbeit dauert im Fach 1 180, in den Fächern 2 bis 4 jeweils 120 Minuten.
4Der schriftliche Teil der Prüfung soll innerhalb einer Woche abgeschlossen werden.
5Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung gestellt.
(2)
1Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Fachprüfer gestellt.
2Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern zu benoten.
3Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer als das arithmetische Mittel die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit.
4Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach
§ 15a zuzuordnen.
5Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung in jedem Fach mit mindestens „ausreichend" bewertet wird.
6Anschließend bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für jedes Prüfungsfach aus dem berechneten Zahlenwert jeweils unter Berücksichtigung der in Zahlenwerten ausgedrückten Vornote nach
§ 15b den berechneten Zahlenwert für die Prüfungsnote nach
§ 15c.
7Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
8Dem berechneten Zahlenwert für die einzelne Prüfungsnote ist die entsprechende Note nach
§ 15a für den jeweiligen schriftlichen Teil der Prüfung zuzuordnen.
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V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148