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Änderung § 7 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten vom 01.01.2023

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 13.01.2020 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 6a G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Bestehen und Wiederholung der Prüfung


(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 2 Abs. 1 Satz 3 für den ersten Prüfungsabschnitt vorgeschriebenen Teile und der zweite Prüfungsabschnitt nach § 2 Abs. 1 Satz 4 bestanden sind.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Über den bestandenen ersten Prüfungsabschnitt wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 5 erteilt. 2 In das Zeugnis nach dem Muster der Anlage 5 werden bei schulrechtlich geregelten Ausbildungsgängen die Fächer und die erzielten Gesamtnoten aufgenommen. 3 Über den bestandenen zweiten Prüfungsabschnitt wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6 erteilt. 4 Über das Nichtbestehen eines Prüfungsabschnitts erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.

(3) 1 Aus den Noten des ersten und zweiten Prüfungsabschnitts wird eine Gesamtnote für die staatliche Prüfung für pharmazeutisch-technische Assistenten gebildet, indem die Prüfungsnoten für jeden Teil des ersten Prüfungsabschnitts sowie die Note für den zweiten Prüfungsabschnitt addiert und durch die Anzahl der Noten dividiert werden. 2 Die Gesamtnote der staatlichen Prüfung für pharmazeutisch-technische Assistenten wird wie folgt bewertet:

- 'sehr gut' bei Werten unter 1,5,

- 'gut' bei Werten von 1,5 bis 2,5,

- 'befriedigend' bei Werten von über 2,5 bis 3,5,

- 'ausreichend' bei Werten von über 3,5 bis 4,0.

3 Über die bestandene staatliche Prüfung für pharmazeutisch-technische Assistenten wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 7 erteilt. 4 In das Zeugnis werden bei schulrechtlich geregelten Ausbildungsgängen die Fächer und die erzielten Gesamtnoten aufgenommen.

(4) Der Prüfling kann jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung und jedes Fach der mündlichen und praktischen Prüfung sowie die Prüfung nach § 15 einmal wiederholen, wenn er - bei schulrechtlich geregelter Ausbildung unter Berücksichtigung der Leistungen während der Ausbildung - die Note 'mangelhaft' oder 'ungenügend' erhalten hat.

(5) 1 Hat der Prüfling mehr als zwei Aufsichtsarbeiten der schriftlichen Prüfung, die gesamte mündliche Prüfung nach § 13, mehr als ein Fach der praktischen Prüfung oder die Prüfung nach § 15 zu wiederholen, so darf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern und den Beisitzern bestimmt werden. 2 Die weitere Ausbildung nach Satz 1 darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. 3 Ein Nachweis über die weitere Ausbildung ist dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. 4 Die Wiederholungsprüfung muß spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein, in begründeten Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Über den bestandenen ersten Prüfungsabschnitt wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 5 erteilt. 2 In das Zeugnis nach dem Muster der Anlage 5 werden die erzielten Prüfungsnoten für den ersten Prüfungsabschnitt aufgenommen. 3 Über den bestandenen zweiten Prüfungsabschnitt wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6 erteilt. 4 Über das Nichtbestehen eines Prüfungsabschnitts erhält die zu prüfende Person von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der alle Prüfungsnoten anzugeben sind.

(3) (aufgehoben)

(4) Die zu prüfende Person kann jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung und jedes Fach der mündlichen und praktischen Prüfung sowie die Prüfung nach § 15 zweimal wiederholen, wenn sie die Note 'mangelhaft' oder 'ungenügend' erhalten hat.

(5) 1 Hat die zu prüfende Person mehr als zwei Aufsichtsarbeiten der schriftlichen Prüfung, die gesamte mündliche Prüfung nach § 13, mehr als ein Fach der praktischen Prüfung oder die Prüfung nach § 15 zu wiederholen, so darf sie zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn sie an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern und den Beisitzern bestimmt werden. 2 Die weitere Ausbildung nach Satz 1 darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. 3 Ein Nachweis über die weitere Ausbildung ist dem Antrag der zu prüfenden Person auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. 4 Die Wiederholungsprüfung muß spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein, in begründeten Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen. 5 Eine weitere Ausbildung ist auch in allen Fächern zu absolvieren, in denen die Prüfung zweimal nicht bestanden wurde; die Sätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung.