Änderung § 9 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten vom 01.01.2023

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 13.01.2020 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 6a G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Versäumnisfolgen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 7 Abs. 4 gilt entsprechend. 2 Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Versäumt eine zu prüfende Person einen Prüfungstermin oder gibt sie eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht sie die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 7 Abs. 4 gilt entsprechend. 2 Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.

(2) 1 Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 2 § 8 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.






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