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Änderung § 15c Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten vom 01.01.2023

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§ 15c a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 15c n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 13.01.2020 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 6a G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 15c Prüfungsnoten


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(1) 1 Aus den Noten der Prüfungsleistungen und den Vornoten werden die Prüfungsnoten der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungsfächer der staatlichen Prüfung gebildet. 2 Die Vornoten sind mit einem Anteil von 25 Prozent zu berücksichtigen.

(2) § 15a ist entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)