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Änderung § 16 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten vom 01.01.2023

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§ 16 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 16 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 13.01.2020 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 6a G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 Anrechnungsfähige Ausbildungszeiten und Prüfungen


(Text neue Fassung)

§ 16 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Auf Antrag kann von der zuständigen Behörde eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer des Lehrgangs nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 angerechnet werden, wenn die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet wird. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Zeiten eines Studiums der Pharmazie oder einer anderen naturwissenschaftlichen Fachrichtung.

(2) Eine außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder außerhalb von Vertragsstaaten, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 und des § 2 Abs. 1 Satz 2, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes anerkannt wird.