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Synopse aller Änderungen der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten am 01.01.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2014 durch Artikel 6 der HeilBAV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PTA-APrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Ausbildung
    § 2 Staatliche Prüfung
    § 3 Prüfungsausschuß
    § 4 Zulassung zur Prüfung
    § 5 Niederschrift
    § 6 Benotung
    § 7 Bestehen und Wiederholung der Prüfung
    § 8 Rücktritt von der Prüfung
    § 9 Versäumnisfolgen
    § 10 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
    § 11 Prüfungsunterlagen
Abschnitt 2 Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung zu pharmazeutisch-technischen Assistenten - Erster Prüfungsabschnitt -
    § 12 Schriftlicher Teil der Prüfung
    § 13 Mündlicher Teil der Prüfung
    § 14 Praktischer Teil der Prüfung
Abschnitt 3 Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung zu pharmazeutisch-technischen Assistenten - Zweiter Prüfungsabschnitt -
    § 15 Apothekenpraxis
Abschnitt 4 Anrechnungs- und Anerkennungsvorschriften
    § 16 Anrechnungsfähige Ausbildungszeiten und Prüfungen
    § 17 Fehlzeiten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

Abschnitt 4a Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat
    § 18 Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 18a Frist


    § 18a Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat
    § 18b Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen

Abschnitt 5 Übergangs- und Schlußvorschriften
    § 19 Übergangsvorschriften
    § 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Schlußformel
    Anlage 1 (zu § 1 Abs. 2 Satz 1)
    Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2 Satz 2)
    Anlage 3 (zu § 1 Abs. 3 Satz 3)
    Anlage 4 (zu § 1 Abs. 4 Satz 5)
    Anlage 5 (zu § 7 Abs. 2 Satz 1)
    Anlage 6 (zu § 7 Abs. 2 Satz 2)
    Anlage 7 (zu § 7 Abs. 3 Satz 3)
vorherige Änderung nächste Änderung

 


    Anlage 8 (zu § 18a Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
    Anlage 9 (zu § 18a Absatz 6) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Prüfungsausschuß


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bei jeder Lehranstalt ist ein Prüfungsausschuß zu bilden, der aus folgenden Mitgliedern besteht:

1. einem bei der zuständigen Behörde beschäftigten Apotheker oder einem von der zuständigen Behörde beauftragten Apotheker als Vorsitzenden,



(1) 1 Bei jeder Lehranstalt ist ein Prüfungsausschuß zu bilden, der aus folgenden Mitgliedern besteht:

1. einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzender,

2. einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die Lehranstalt nach den Schulgesetzen eines Landes der staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung untersteht,

3. folgenden Fachprüfern:

a) mindestens einem Apotheker und weiteren an der Lehranstalt tätigen Unterrichtskräften entsprechend den zu prüfenden Fächern,

b) in Apotheken tätigen Apothekern, die keine Lehrkräfte der Lehranstalt sind;

vorherige Änderung nächste Änderung

dem Prüfungsausschuß sollen diejenigen Lehrkräfte angehören, die den Prüfling in dem Prüfungsfach überwiegend ausgebildet haben. Die in Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses gehören dem Prüfungsausschuß nur für den zweiten Prüfungsabschnitt als Fachprüfer an.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 einen dem Prüfungsausschuß angehörenden Beauftragten der Schulverwaltung zum Vorsitzenden bestellen. In diesem Fall muß dem Prüfungsausschuß ein bei der zuständigen Behörde beschäftigter Apotheker oder ein von der zuständigen Behörde beauftragter Apotheker angehören.

(3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen oder mehrere Stellvertreter. Die zuständige Behörde bestellt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und nach Anhörung der Leitung der Lehranstalt die Fachprüfer und deren Stellvertreter für die einzelnen Fächer.



dem Prüfungsausschuß sollen diejenigen Lehrkräfte angehören, die den Prüfling in dem Prüfungsfach überwiegend ausgebildet haben. 2 Die in Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses gehören dem Prüfungsausschuß nur für den zweiten Prüfungsabschnitt als Fachprüfer an.

(2) 1 Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 einen dem Prüfungsausschuß angehörenden Beauftragten der Schulverwaltung zum Vorsitzenden bestellen. 2 In diesem Fall muß dem Prüfungsausschuß ein bei der zuständigen Behörde beschäftigter Apotheker oder ein von der zuständigen Behörde beauftragter Apotheker angehören.

(3) 1 Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen oder mehrere Stellvertreter. 2 Die zuständige Behörde bestellt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und nach Anhörung der Leitung der Lehranstalt die Fachprüfer und deren Stellvertreter für die einzelnen Fächer.

(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.



§ 18 Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben


(1) 1 Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten beantragen, können zum Nachweis, daß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes vorliegen, eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. 2 Hat der Antragsteller den Beruf im Herkunftsmitgliedstaat bereits ausgeübt, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Auskünfte über etwa gegen den Antragsteller verhängte Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufs betreffen, einholen. 3 Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des in Satz 1 genannten Gesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. 4 Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. 5 Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.

(2) 1 Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten beantragen, können zum Nachweis, daß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vorliegen, eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. 2 Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(3) 1 Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten beantragen, können ihre im Herkunftsmitgliedstaat bestehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und, soweit dies nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats zulässig ist, ihre Abkürzung in der Sprache dieses Staates führen. 2 Daneben ist der Name und Ort der Lehranstalt, die die Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, aufzuführen.

(4) 1 Werden Auskünfte nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats eingeholt, so wird der Ablauf der in Satz 1 genannten Frist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Auskünfte eingehen oder, wenn eine Antwort des Herkunftsmitgliedstaats innerhalb von vier Monaten nicht eingeht, bis zum Ablauf dieser vier Monate. 2 Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 2 oder 3 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von vier Monaten nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch die Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde ersetzen.

(5) 1 Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistung im Sinne des § 7a des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten. 2 Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. 3 Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Drittstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 18a (neu)




§ 18a Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt, oder eine Kenntnisprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem Drittstaat erworben worden ist und ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis erworben haben.

(2) 1 Der Anpassungslehrgang dient zusammen mit dem Abschlussgespräch der Feststellung, dass die Antragsteller über die zur Ausübung des Berufs des pharmazeutisch-technischen Assistenten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Lehrgangsziel). 2 Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazetisch-technischen Assistenten oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt und schließt mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs ab. 3 An der theoretischen Unterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden. 4 Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. 5 Die erfolgreiche Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 8 nachzuweisen. 6 Die Bescheinigung wird erteilt, wenn in der Prüfung, die in Form eines Abschlussgesprächs durchgeführt wird, festgestellt worden ist, dass die Antragsteller das Lehrgangsziel erreicht haben. 7 Das Abschlussgespräch wird von einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gemeinsam mit der Person nach Satz 3, die die Antragsteller während des Lehrgangs mit betreut hat, geführt. 8 Ergibt sich in dem Abschlussgespräch, dass die Antragsteller den Anpassungslehrgang nicht erfolgreich abgeleistet hat, entscheidet der Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 im Benehmen mit der an dem Gespräch teilnehmenden Person nach Satz 3 über eine angemessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs. 9 Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. 10 Der Verlängerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch. 11 Kann auch nach dem Ergebnis dieses Gesprächs die Bescheinigung nach Satz 5 nicht erteilt werden, darf der Anpassungslehrgang nur einmal wiederholt werden.

(3) 1 Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs des pharmazeutisch-technischen Assistenten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. 2 Die Kenntnisprüfung umfasst jeweils einen mündlichen und praktischen Teil.

(4) 1 Die Kenntnisprüfung für pharmazeutisch-technische Assistenten besteht aus einer praktischen Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist. 2 Sie umfasst mindestens eines und höchstens alle der in § 14 Absatz 1 aufgeführten Fächer einschließlich der darin vorgesehenen Aufgaben sowie die in der Anlage 1 Teil B aufgeführten Lerngebiete. 3 Die zuständige Behörde legt die Fächer und Lerngebiete, in denen die Prüfung durchgeführt wird, gemäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden fest. 4 Sie kann auf Grund der festgestellten wesentlichen Unterschiede den Aufgabenumfang in den einzelnen Fächern reduzieren. 5 In dem Prüfungsgespräch hat der Prüfling Prinzip, Arbeitsgang sowie Fehlermöglichkeiten sowie das Ergebnis mit Interpretation zu erläutern. 6 Die Prüfung soll innerhalb von zwei Wochen abgeschlossen sein. 7 Sie wird von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b, abgenommen und bewertet. 8 Die Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer die Prüfung in jedem Fach übereinstimmend mit 'bestanden' bewerten. 9 Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. 10 Kommen die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über das Bestehen.

(5) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden und darf in jedem Fach, das nicht bestanden wurde, einmal wiederholt werden.

(6) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 9 erteilt.

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§ 18a Frist




§ 18b Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. 2 Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu entscheiden. 3 Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede ist dem Antragsteller ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. 4 Satz 2 tritt für Anträge, denen ein Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat, der nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz anerkannt wurde, zugrunde liegt, am 1. Dezember 2012 in Kraft.



(1) Die zuständige Behörde hat die Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis als pharmazeutisch-technische Assistentin oder pharmazeutisch-technischer Assistent nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 3 oder Absatz 4 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten kurzfristig, spätestens vier Monate, nach Vorlage der für Entscheidungen nach § 2 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten erforderlichen Unterlagen zu entscheiden.

(2)
Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung oder eines Anpassungslehrgangs führen, ist den Antragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen, der folgende Angaben enthält:

1. das Niveau der
in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von den Antragstellern vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012, S. 9) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

2. die Fächer
oder Ausbildungsbestandteile, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden,

3. eine inhaltliche Erläuterung
der wesentlichen Unterschiede sowie die Begründung, warum diese dazu führen, dass die Antragsteller nicht in ausreichender Form über die in Deutschland zur Ausübung des Berufs des pharmazeutisch-technischen Assistenten notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, und

4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis erworben haben.

(3) 1 Die Kenntnisprüfung nach § 18a Absatz 3 findet in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission statt. 2 Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 2 Absatz 1 nutzen. 3 Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 5, 8 bis 11 für die Durchführung der Prüfung nach Satz 1 entsprechend.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 8 (neu)




Anlage 8 (zu § 18a Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Muster Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang (BGBl. 2013 I S. 3040)


 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 9 (neu)




Anlage 9 (zu § 18a Absatz 6) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung


vorherige Änderung

 


Muster Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung (BGBl. 2013 I S. 3041)