Änderung Verordnung SKBPRV vom 29.10.2022

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Verordnung SKBPRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.10.2022 geltenden Fassung
Verordnung SKBPRV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.10.2022 BGBl. I S. 1872
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Verordnung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Bezirkspersonalräte werden bei folgenden militärischen Dienststellen gebildet, die den Behörden der Mittelstufe nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechen:

(Text neue Fassung)

Bezirkspersonalräte werden bei den folgenden militärischen Dienststellen gebildet, die den Behörden der Mittelstufe nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechen:

1. Kommando Heer,

2. Kommando Luftwaffe,

3. Marinekommando,

4. Kommando Streitkräftebasis,

vorherige Änderung

5. Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr und

6. Kommando Cyber- und Informationsraum.



5. Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr,

6. Kommando Cyber- und Informationsraum und

7. Territoriales Führungskommando der Bundeswehr.


(heute geltende Fassung) 



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