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Synopse aller Änderungen der SKBPRV am 15.06.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Juni 2021 durch Artikel 4 des BPersVGNG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SKBPRV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SKBPRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2021 geltenden Fassung
SKBPRV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

Verordnung


(Text alte Fassung)

Bezirkspersonalräte werden bei folgenden militärischen Dienststellen gebildet, die den Behörden der Mittelstufe nach § 6 Absatz 2 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechen:

(Text neue Fassung)

Bezirkspersonalräte werden bei folgenden militärischen Dienststellen gebildet, die den Behörden der Mittelstufe nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechen:

1. Kommando Heer,

2. Kommando Luftwaffe,

3. Marinekommando,

4. Kommando Streitkräftebasis,

5. Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr und

6. Kommando Cyber- und Informationsraum.




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