Artikel 1 - 23. KOV-Anpassungsverordnung 2017 (23. KOV-AnpV 2017)

Artikel 1 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2017 BVG § 14, § 15, § 31, § 32, § 33, § 33a, § 35, § 36, § 40, § 41, § 46, § 47, § 51, § 53

Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 14 wird die Angabe „164" durch die Angabe „167" ersetzt.

2.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „19" durch die Angabe „21" und die Angabe „124" durch die Angabe „137" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „2,064" durch die Angabe „2,103" ersetzt.

3.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 30in Höhe von 141 Euro,
von 40in Höhe von 193 Euro,
von 50in Höhe von 258 Euro,
von 60in Höhe von 326 Euro,
von 70in Höhe von 452 Euro,
von 80in Höhe von 547 Euro,
von 90in Höhe von 657 Euro,
von 100 in Höhe von 736 Euro.


 
 
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60 um 29 Euro,
von 70 und 80 um 36 Euro,
von mindestens 90 um 44 Euro."


 
b)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

Stufe I 85 Euro,
Stufe II 175 Euro,
Stufe III 261 Euro,
Stufe IV 350 Euro,
Stufe V 435 Euro,
Stufe VI 525 Euro."


4.
§ 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 oder 60 452 Euro,
von 70 oder 80 547 Euro,
von 90 657 Euro,
von 100 736 Euro."


5.
In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Angabe „31.111" durch die Angabe „31.752" ersetzt.

6.
In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „80" durch die Angabe „82" ersetzt.

7.
§ 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „305" durch die Angabe „311" ersetzt.

b)
In Satz 4 wird die Angabe „521, 741, 951, 1.235 oder 1.519" durch die Angabe „531, 755, 969, 1.258 oder 1.548" ersetzt.

8.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „1.745" durch die Angabe „1.778" und die Angabe „874" durch die Angabe „891" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „1.745" durch die Angabe „1.778" ersetzt.

9.
In § 40 wird die Angabe „435" durch die Angabe „443" ersetzt.

10.
In § 41 Absatz 2 wird die Angabe „479" durch die Angabe „488" ersetzt.

11.
In § 46 wird die Angabe „122" durch die Angabe „124" und die Angabe „229" durch die Angabe „233" ersetzt.

12.
In § 47 Absatz 1 wird die Angabe „215" durch die Angabe „219" und die Angabe „299" durch die Angabe „305" ersetzt.

13.
§ 51 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „588" durch die Angabe „599" und die Angabe „410" durch die Angabe „418" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „107" durch die Angabe „109" und die Angabe „80" durch die Angabe „82" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „334" durch die Angabe „340" und die Angabe „242" durch die Angabe „247" ersetzt.

14.
In § 53 Satz 2 wird die Angabe „1.745" durch die Angabe „1.778" und die Angabe „874" durch die Angabe „891" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 1 23. KOV-AnpV 2017

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 23. KOV-AnpV 2017 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 23. KOV-AnpV 2017 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2019 I S. 162
Artikel 1 ReRaG Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1524) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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