(1) Im Prüfungsbereich Planen und Konstruieren soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- besaitete Tasteninstrumente nach Bauweisen, Konstruktionsmerkmalen und historischen Gesichtspunkten zu unterscheiden,
- 2.
- Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Arten und Eigenschaften, von Verwendungszweck und von Artenschutzbestimmungen auszuwählen, einzusetzen und zu lagern,
- 3.
- Materialbedarf zu berechnen, Zeitbedarfe zu ermitteln,
- 4.
- Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von ökologischen Gesichtspunkten, Produktqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen sowie technische Unterlagen zu erstellen,
- 5.
- Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und der Ergonomie einzusetzen,
- 6.
- Bearbeitungs- und Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwenden,
- 7.
- Verfahren zur Oberflächenbehandlung unter Berücksichtigung des Gesundheits- und des Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden,
- 8.
- Kenntnisse der Stimmtheorie anzuwenden und Berechnungen durchzuführen,
- 9.
- klangbeeinflussende Faktoren zu unterscheiden,
- 10.
- Fehler und Schäden festzustellen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen und
- 11.
- Kundenanforderungen zu erfassen, Möglichkeiten zur Umsetzung der Kundenanforderungen darzustellen sowie Serviceleistungen anzubieten.
(2) Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 20.10.2017 BGBl. I S. 3602