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§ 21 - Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung (KlaCembAusbV)

neugefasst durch B. v. 29.12.2017 BGBl. 2018 I S. 58
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-114 Berufliche Bildung
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§ 21 Inhalt



Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die in der Anlage in den Abschnitten A, C und D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.



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Frühere Fassungen von § 21 KlaCembAusbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.10.2017Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung
vom 20.10.2017 BGBl. I S. 3602

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 KlaCembAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 KlaCembAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KlaCembAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung
V. v. 20.10.2017 BGBl. I S. 3602
Artikel 1 1. KlaCembAusbVÄndV Änderung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung
... in der Fachrichtung Cembalobau § 20 Ziel und Zeitpunkt § 21 Inhalt § 22 Prüfungsbereiche § 23 Prüfungsbereich ... Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten." 9. Die §§ 16 bis 23 werden die §§ 15 bis 22. 10. § 24 wird § 23 und wie folgt ... 30 Minuten." 9. Die §§ 16 bis 23 werden die §§ 15 bis 22. 10. § 24 wird § 23 und wie folgt geändert: a) Absatz ...