Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 30 - Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung (KlaCembAusbV)

neugefasst durch B. v. 29.12.2017 BGBl. 2018 I S. 58
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-114 Berufliche Bildung
|

§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 30 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2017 KlaCembAusbV

1Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Klavier- und Cembalobauer-Ausbildungsverordnung vom 7. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1647), die durch Artikel 6 Absatz 20 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, außer Kraft.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 30 KlaCembAusbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.10.2017Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung
vom 20.10.2017 BGBl. I S. 3602

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 30 KlaCembAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 KlaCembAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KlaCembAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung
V. v. 20.10.2017 BGBl. I S. 3602
Artikel 1 1. KlaCembAusbVÄndV Änderung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung
...  § 29 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse § 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die ... 30 Minuten." 11. Die §§ 25 bis 31 werden die §§ 24 bis 30 . 12. In der Anlage Abschnitt A laufende Nummer 5 wird in Spalte 3 Buchstabe c wie folgt ...