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Anlage - Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung (KlaCembAusbV)

neugefasst durch B. v. 29.12.2017 BGBl. 2018 I S. 58
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-114 Berufliche Bildung
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Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin



Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 24.
Monat
25. bis 42.
Monat
1234
1 Planen und Vorbereiten von
Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) besaitete Tasteninstrumente nach Bauwei-
sen, Konstruktionsmerkmalen und histori-
schen Gesichtspunkten unterscheiden
b) Zustand von Tasteninstrumenten beurteilen
und dokumentieren
c) Arbeitsaufträge prüfen und bearbeiten,
Arbeitsschritte festlegen, Zeitbedarfe ab-
schätzen
d) Informationen für Fertigung und Instand-
haltung beschaffen
e) Skizzen und normgerechte Zeichnungen
anfertigen und anwenden
f) Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel
auswählen und bereitstellen sowie Material-
bedarf ermitteln und Material disponieren
g) Arbeitsplatz nach sicherheitsrelevanten und
ergonomischen Gesichtspunkten einrich-
ten; ergonomische Kriterien bei Bewe-
gungsabläufen und Körperhaltung beach-
ten
h) Sachverhalte darstellen; Fachbegriffe, auch
fremdsprachliche, anwenden
i) Informations- und Kommunikationstechni-
ken anwenden
j) auftragsbezogene Daten erstellen, aufbe-
reiten und sichern; Datenschutz beachten
8  
k) Arbeiten im Team planen und durchführen,
Ergebnisse der Teamarbeit auswerten
l) Liefertermine und -bedingungen beachten
m) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung öko-
logischer, wirtschaftlicher und arbeitssicher-
heitstechnischer Gesichtspunkte festlegen
und dokumentieren
n) technische Entwicklungen feststellen und
berücksichtigen
 2 
2Be- und Verarbeiten von
Holz und Metall sowie von
sonstigen Werk- und Hilfs-
stoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen hin-
sichtlich Funktion und Einsatz auswählen
b) Werkzeuge und Geräte handhaben, pflegen
und instand halten, insbesondere Werk-
zeuge schärfen
c) Maschinen unter Beachtung von sicher-
heitsrelevanten und ergonomischen Aspek-
ten einrichten, bedienen und pflegen
   
d) Störungen und Fehler feststellen sowie
Maßnahmen zur Behebung ergreifen
e) Messtechniken und -werkzeuge auswählen,
Messungen durchführen, Toleranzen be-
rücksichtigen
f) Hölzer, Metalle und sonstige Werkstoffe
nach Arten und Eigenschaften unterschei-
den und nach Verwendungszweck zuord-
nen; Artenschutzbestimmungen beachten
g) Hölzer, Metalle und sonstige Werk- und
Hilfsstoffe, insbesondere nach akustischen,
optischen und mechanischen Eigenschaf-
ten, auswählen, Holzfeuchte, -einschnitt
und -fehler beachten
h) Hölzer sowie sonstige Werk- und Hilfsstoffe
lagern, Vorschriften und Lagerkriterien ein-
halten
i) Hölzer, Metalle und sonstige Werkstoffe,
insbesondere durch Zuschneiden, Sägen,
Feilen, Hobeln, Stemmen und Biegen,
manuell bearbeiten
j) Werkstoffe, insbesondere durch Sägen und
Bohren, maschinell bearbeiten
k) Materialverbindungen nach Verwendungs-
zweck auswählen
l) Verbindungen zwischen gleichen und unter-
schiedlichen Materialien, insbesondere
Holz-, Klebe- und Schraubverbindungen,
herstellen; Gesundheits- und Umwelt-
schutz- sowie Verarbeitungsvorschriften
beachten
m) Furniere unter Beachtung des Furnierbildes
auswählen, fügen und zusammensetzen
n) Furnierklebetechniken unterscheiden und
auswählen, Furniere aufbringen
o) furnierte Teile verputzen und für die Ober-
flächenbehandlung vorbereiten
14  
p) Spezialwerkzeuge und Schablonen her-
stellen
 2 
3Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden
Maßnahmen unterscheiden
b) Zusammenhänge zwischen Qualität, Kun-
denzufriedenheit und Wirtschaftlichkeit be-
rücksichtigen
c) Wareneingangskontrollen sowie prozess-
orientierte Zwischen- und Endkontrollen
durchführen, Ergebnisse bewerten und
dokumentieren
d) zugelieferte und gefertigte Teile lagern,
Lagerkriterien beachten
4  
  e) Ursachen von Qualitätsabweichungen fest-
stellen und Maßnahmen zur Behebung er-
greifen
f) zur kontinuierlichen Verbesserung der Ar-
beit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
 2 
4 Herstellen von akustischen
Anlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) akustische Anlagen von Klavieren, Flügeln
und Cembali, insbesondere nach Bauarten,
unterscheiden
b) Bauteile, insbesondere Rasten, Resonanz-
körper, Bodenlager, Stimmstöcke, Reso-
nanzböden mit Rippen, Stege, Plattenlager,
Gussplatten und Anhangleisten, zuordnen
c) Bauteile, insbesondere Rasten, Bodenlager,
Resonanzböden mit Rippen, Stege, Platten-
lager und Anhangleisten, planen und her-
stellen
10  
d) Bauteile nach Konstruktionsvorgaben, ins-
besondere unter Berücksichtigung von
Resonanzbodenwölbung, Stegüberhöhung
und Saitenlängen, planen, herstellen und
zusammenfügen
e) Saitenbezug anfertigen und Saiten auf-
ziehen
 9 
5 Stimmen von Instrumenten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Stimmverfahren unterscheiden und aus-
wählen
b) Stimmwerkzeuge auswählen und unter
ergonomischen Kriterien anwenden
c) Temperatur legen, nach Oktaven stimmen
und chorrein stimmen
oder
Temperatur legen, nach Oktaven stimmen
und Register stimmen
d) Instrumente, insbesondere nach Gehör, vor-
stimmen
22  
e) Instrumente, insbesondere nach Gehör,
stimmen
 7 
6Behandeln von Oberflächen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Verfahren der Oberflächenbehandlung so-
wie Auftragstechniken unterscheiden und
zuordnen
b) Eigenschaften und Reaktionen von Ober-
flächenbehandlungsmitteln, insbesondere
von Beizen, Bleichmitteln und Lacken,
unterscheiden
c) Maßnahmen des Gesundheitsschutzes an-
wenden
d) Oberflächen, insbesondere durch Schleifen,
Bleichen, Lackieren, Polieren, Färben und
Patinieren, behandeln
e) Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahr-
stoffen ergreifen, Sicherheitsregeln beach-
ten
f) behandelte Oberflächen prüfen
10  
7 Beraten von Kunden und
Anbieten von Leistungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Gespräche mit internen oder externen Kun-
den führen und dabei kulturelle Besonder-
heiten und Verhaltensregeln berücksichti-
gen
b) Kunden über betriebliches Leistungsspek-
trum informieren
c) produktspezifische Informationen beschaf-
fen, nutzen und auswerten
10   
d) Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen
e) Kundenanforderungen ermitteln, auf Um-
setzbarkeit prüfen und mit dem betrieb-
lichen Leistungsangebot vergleichen; Vor-
schläge zur Umsetzung von Kundenanfor-
derungen entwickeln
f) Präsentationsformen anlassbezogen und
kundenorientiert auswählen und anwenden
g) Kundenkontakte auswerten
h) Kundenbeanstandungen entgegennehmen,
beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung
ergreifen
i) Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmen-
bedingungen, Chancen und Risiken von
Selbständigkeit aufzeigen
 4 


Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klavierbau

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 24.
Monat
25. bis 42.
Monat
1234
1Vorrichten und Einbauen
von Spielwerken von
Klavieren und Flügeln
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Funktion und Bauweise von Spielwerken,
Mechaniken und Schaltungen, insbeson-
dere von Klavieren, Flügeln und Cembali,
unterscheiden
b) Mechaniken, Klaviaturen und Schaltungen
vorrichten
c) Schaltungen herstellen und unter Berück-
sichtigung von Konstruktionsvorgaben ein-
bauen
d) Mechaniken und Klaviaturen unter Berück-
sichtigung von Konstruktionsvorgaben ein-
bauen
  16
2Komplettieren und
Regulieren von Spielwerken
von Klavieren und Flügeln
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Regulierwerkzeuge auswählen und unter er-
gonomischen Kriterien anwenden
b) Mechaniken unter Berücksichtigung von
Konstruktionsvorgaben, insbesondere durch
Einbau von Dämpfung, Hammerstielen und
Hammerköpfen, komplettieren
  24
  c) Klaviaturen und Mechaniken nach Maßvor-
gaben regulieren, auswiegen und ausarbei-
ten
d) Schaltungen einstellen
   
3Intonieren von Klavieren
und Flügeln
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Hammerköpfe nach Arten und Eigenschaf-
ten unterscheiden und auswählen
b) Intonierverfahren unterscheiden und aus-
wählen
c) Intonierwerkzeuge auswählen und unter
ergonomischen Kriterien anwenden
d) Hammerkopffilze, insbesondere durch Vor-
stechen und Schleifen, vorbereiten
e) klangliche Optimierung, insbesondere durch
Stechen und Schleifen von Hammerkopf-
filzen, durchführen
  14
4Einbauen von Zusatz-
einrichtungen bei Klavieren
und Flügeln
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) Zusatzeinrichtungen hinsichtlich Eigen-
schaften und Funktionen unterscheiden
b) Zusatzeinrichtungen, insbesondere Stumm-
schaltungssysteme und Feuchtigkeitsregu-
latoren, auswählen und nach Hersteller-
angaben einbauen
c) Spielwerksanpassungen vornehmen
  4
5Reparieren von Klavieren
und Flügeln
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Fehler und Schäden feststellen, beurteilen
und dokumentieren
b) Reparaturumfang feststellen, Kosten ab-
schätzen, Reparaturauftrag mit Kunden ab-
stimmen
c) Teile von akustischen Anlagen, insbeson-
dere Resonanzböden, Stege, Stimmstöcke,
Stimmwirbel und Saiten, reparieren und er-
setzen
d) Spielwerke ausbauen und reinigen
e) Mechanikteile reparieren und ersetzen, ins-
besondere Hammerköpfe austauschen und
abziehen, Mechanikglieder garnieren, tu-
chen und achsen, Dämpfung austauschen
f) Klaviaturteile, insbesondere Tastenbeläge,
Filz- und Tuchgarnierungen, reparieren und
ersetzen
g) Spielwerke nach Reparatur einbauen und
regulieren
h) Schaltungen und Zusatzeinrichtungen war-
ten
i) Gehäuseteile reparieren
j) Oberflächen instand setzen
  20


Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Cembalobau

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 24.
Monat
25. bis 42.
Monat
1234
1Bearbeiten und Einbauen
von Mechaniken und
Schaltungen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a) Funktion und Bauweise von Mechaniken,
Schaltungen und Spielwerken, insbeson-
dere von Cembali, Spinetten, Clavichorden,
Hammerflügeln und Klavieren, unterschei-
den
b) Mechaniken, insbesondere Cembalome-
chaniken, unter Berücksichtigung von Kon-
struktionsvorgaben herstellen und vorrich-
ten
c) Schaltungen herstellen und unter Berück-
sichtigung von Konstruktionsvorgaben ein-
bauen und regulieren
d) Mechanikteile, insbesondere Springerre-
chen, Springer und Dämpfungen, unter Be-
rücksichtigung von Konstruktionsvorgaben
einbauen
e) Mechaniken regulieren und ausarbeiten
  24
2Herstellen, Bearbeiten und
Einbauen von Klaviaturen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a) ein- und zweimanualige Klaviaturen unter
Berücksichtigung von Konstruktionsvorga-
ben herstellen und vorrichten
b) Klaviaturen regulieren, auswiegen und aus-
arbeiten
c) Manualkoppeln für zweimanualige Klaviatu-
ren herstellen und einbauen
d) Klaviaturen unter Berücksichtigung von
Konstruktionsvorgaben einbauen
  18
3Intonieren von Cembali
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a) Kiele, insbesondere Kunststoff- und Feder-
kiele, nach Arten und Eigenschaften unter-
scheiden und auswählen
b) Intonierwerkzeuge auswählen und unter
ergonomischen Kriterien anwenden
c) Kielmaterialien durch Zuschneiden auf Maß
und Form vorbereiten
d) klangliche Optimierung durch Nachschnei-
den von Kielen durchführen
  13
4Reparieren von Cembali
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)
a) Fehler und Schäden feststellen, beurteilen
und dokumentieren
b) Reparaturumfang feststellen, Kosten ab-
schätzen, Reparaturauftrag mit Kunden
abstimmen
c) Teile von akustischen Anlagen, insbeson-
dere Resonanzböden, Rippen, Stege,
Stimmstöcke, Stimmwirbel und Saiten,
reparieren und ersetzen
d) Spielwerke ausbauen und reinigen
e) Mechanikteile reparieren und ersetzen, ins-
besondere Kiele und Zungen austauschen,
Dämpfungen nachschneiden und austau-
schen
  15
  f) Klaviaturteile, insbesondere Tastenbeläge,
Tastenführungen und Garnierungen, repa-
rieren und ersetzen
g) Spielwerke nach Reparatur einbauen und
regulieren
h) Schaltungen und Zusatzeinrichtungen in-
stand setzen und regulieren
i) Oberflächen instand setzen
j) Zustand historischer Tasteninstrumente be-
urteilen und dokumentieren, Originalsub-
stanz bewahren, restaurierungsethische
und physikalische Gesichtspunkte berück-
sichtigen
   
5Veredeln von Oberflächen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)
a) Veredelungstechniken, insbesondere Ver-
golden und Tapezieren, unterscheiden und
auswählen
b) Untergründe vorbereiten
c) Vergoldungstechniken, insbesondere Blatt-
vergoldung, anwenden
d) Tapeten, insbesondere unter Beachtung von
Rapporten und Druckbildern, aufbringen
  8


Abschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 24.
Monat
25. bis 42.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, ins-
besondere Abschluss, Dauer und Beendi-
gung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem
Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nen-
nen
e) wesentliche Bestimmungen der für den
Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge
nennen
während
der gesamten
Ausbildung
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbe-
triebes erläutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes
wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und
Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes
und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorga-
nisationen, Berufsvertretungen und Ge-
werkschaften nennen
  d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise
der betriebsverfassungs- oder personalver-
tretungsrechtlichen Organe des Ausbil-
dungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit
am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen
zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfall-
verhütungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben
sowie erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brand-
schutzes anwenden; Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbe-
lastungen im beruflichen Einwirkungsbereich
beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den
Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag
zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Rege-
lungen des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und um-
weltschonenden Energie- und Materialver-
wendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien ei-
ner umweltschonenden Entsorgung zuführen






 

Frühere Fassungen von Anlage KlaCembAusbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.10.2017Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung
vom 20.10.2017 BGBl. I S. 3602

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.