Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10 KlaCembAusbV vom 28.10.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 KlaCembAusbV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. KlaCembAusbVÄndV am 28. Oktober 2017 und Änderungshistorie der KlaCembAusbV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 11 KlaCembAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2017 geltenden Fassung
§ 10 KlaCembAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.10.2017 BGBl. I S. 3602
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Prüfungsbereich Teilbereiche stimmen


(Text neue Fassung)

§ 10 Prüfungsbereich Teilbereiche stimmen


(Textabschnitt unverändert)

(1) Im Prüfungsbereich Teilbereiche stimmen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1. Arbeitsschritte festzulegen,

2. Werkzeuge auszuwählen und einzusetzen,

3. Messungen durchzuführen,

4. Temperatur zu legen,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Oktaven oder Register zu stimmen,

6.
Teilbereiche eines Instrumentes nach Gehör zu stimmen und

7.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen.



5. nach Oktaven zu stimmen,

6. chorrein zu stimmen
oder Register zu stimmen,

7.
Teilbereiche eines Instrumentes nach Gehör zu stimmen und

8.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen.

(2) 1 Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. 2 Die Prüfungszeit der Arbeitsprobe beträgt 30 Minuten.

vorherige Änderung

(3) 1 Des Weiteren soll der Prüfling Aufgaben schriftlich bearbeiten. 2 Die Prüfungsaufgaben müssen sich auf die Arbeitsprobe nach Absatz 2 und auf die Arbeitsprobe nach § 10 Absatz 2 beziehen. 3 Die Bearbeitungszeit beträgt insgesamt 120 Minuten.



(3) 1 Des Weiteren soll der Prüfling Aufgaben schriftlich bearbeiten. 2 Die Prüfungsaufgaben müssen sich auf die Arbeitsprobe nach Absatz 2 und auf die Arbeitsprobe nach § 10 Absatz 2 beziehen. 3 Die Bearbeitungszeit für die schriftlich zu bearbeitenden Prüfungsaufgaben beträgt 120 Minuten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)