§ 13 KlaCembAusbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.10.2017 geltenden Fassung | § 12 KlaCembAusbV n.F. (neue Fassung) in der am 28.10.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.10.2017 BGBl. I S. 3602 |
---|---|
(Text alte Fassung)§ 13 Inhalt | (Text neue Fassung)§ 12 Inhalt |
(Textabschnitt unverändert) Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1. die in der Anlage in den Abschnitten A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. |