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Änderung § 16 KlaCembAusbV vom 28.10.2017

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§ 17 KlaCembAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2017 geltenden Fassung
§ 16 KlaCembAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.10.2017 BGBl. I S. 3602

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren


(Text neue Fassung)

§ 16 Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren


(Textabschnitt unverändert)

(1) Im Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1. Arbeitsschritte festzulegen,

2. Werkzeuge auszuwählen und einzusetzen,

3. Messungen durchzuführen,

4. Klaviere und Flügel nach Gehör zu stimmen,

5. Möglichkeiten der klanglichen Beeinflussung durch Intonieren darzustellen und

6. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind die Tätigkeiten des Stimmens eines Instrumentes sowie das Darstellen von Intoniermöglichkeiten zugrunde zu legen.

(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und mit ihm soll über die Arbeitsprobe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt werden.

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(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwei Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens zehn Minuten.



(4) 1 Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwei Stunden. 2 Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens zehn Minuten.