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Änderung § 18 KlaCembAusbV vom 28.10.2017

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§ 19 KlaCembAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2017 geltenden Fassung
§ 18 KlaCembAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.10.2017 BGBl. I S. 3602

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde


(Text neue Fassung)

§ 18 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde


(Textabschnitt unverändert)

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

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(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.



(2) 1 Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2 Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.