Das
Personalausweisgesetz vom
18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch
Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „vorlegen" die Wörter „und es ihr ermöglichen, ihr Gesicht mit dem Lichtbild des Ausweises abzugleichen" angefügt.
- b)
- Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Ausweispflicht nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erfüllt auch, wer einen gültigen Pass im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes besitzt, ihn auf Verlangen vorlegt und den Lichtbildabgleich ermöglicht."
- 2.
- § 32 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „nicht vorlegt" durch die Wörter „nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder einen Abgleich mit dem Lichtbild nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird das Wort „fünftausend" durch das Wort „dreitausend" ersetzt.
G. v. 07.07.2017 BGBl. I S. 2310