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Artikel 4 - Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts (IntZiVerfRÄndG k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
§ 7 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:„(2) Soweit zur Ermittlung des Aufenthalts des Kindes oder zur Feststellung eines früheren oder des gegenwärtigen gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes erforderlich, darf die Zentrale Behörde im automatisierten Abrufverfahren nach § 38 des Bundesmeldegesetzes über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten hinaus folgende Daten abrufen:
- 1.
- derzeitige Staatsangehörigkeiten,
- 2.
- frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung und
- 3.
- Einzugsdatum und Auszugsdatum."
- 2.
- Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.
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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 IntZiVerfRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IntZiVerfRÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts
G. v. 31.01.2019 BGBl. I S. 54
Artikel 5 FreizügFG Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
... Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1607 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...
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