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Artikel 4 - Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts (IntZiVerfRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Juni 2017 IntFamRVG § 7

§ 7 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Soweit zur Ermittlung des Aufenthalts des Kindes oder zur Feststellung eines früheren oder des gegenwärtigen gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes erforderlich, darf die Zentrale Behörde im automatisierten Abrufverfahren nach § 38 des Bundesmeldegesetzes über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten hinaus folgende Daten abrufen:

1.
derzeitige Staatsangehörigkeiten,

2.
frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung und

3.
Einzugsdatum und Auszugsdatum."

2.
Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.

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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 IntZiVerfRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IntZiVerfRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts
G. v. 31.01.2019 BGBl. I S. 54
Artikel 5 FreizügFG Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
... Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1607 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...