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Artikel 3 - Erstes Gesetz zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (1. SÜGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes in der vom 21. Juni 2017 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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