Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7 KDAV vom 01.12.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 46 TKMoG am 1. Dezember 2021 und Änderungshistorie der KDAV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 7 KDAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 7 KDAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 46 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Datenübermittlung durch den Verpflichteten


(Text alte Fassung)

(1) 1 Auf Grund einer Abfrage hat der Verpflichtete unverzüglich die Gesamtheit der aktuellen Kundendaten zum ermittlungsrelevanten Stichtag oder zum ermittlungsrelevanten Zeitraum, die zu einer Rufnummer nach § 111 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Telekommunikationsgesetzes erhoben wurden und in der Kundendatei nach § 112 Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Telekommunikationsgesetzes gespeichert sind, an die Bundesnetzagentur zu übermitteln. 2 Die Übermittlung der aktuellen Kundendaten umfasst auch die Übermittlung der Angabe anderer Anschlusskennungen sowie die Übermittlung der Kennungen elektronischer Postfächer, die von dem Verpflichteten vergeben wurden. 3 Die Bundesnetzagentur legt in der Technischen Richtlinie fest, welche Anschlusskennungen von den Verpflichteten zu beauskunften sind.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Auf Grund einer Abfrage hat der Verpflichtete unverzüglich die Gesamtheit der aktuellen Kundendaten zum ermittlungsrelevanten Stichtag oder zum ermittlungsrelevanten Zeitraum, die zu einer Rufnummer nach § 172 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes erhoben wurden und in der Kundendatei nach § 173 Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Telekommunikationsgesetzes gespeichert sind, an die Bundesnetzagentur zu übermitteln. 2 Die Übermittlung der aktuellen Kundendaten umfasst auch die Übermittlung der Angabe anderer Anschlusskennungen sowie die Übermittlung der Kennungen elektronischer Postfächer, die von dem Verpflichteten vergeben wurden. 3 Die Bundesnetzagentur legt in der Technischen Richtlinie fest, welche Anschlusskennungen von den Verpflichteten zu beauskunften sind.

(2) Werden mehr als 40 Anschlussinhaber ermittelt

1. für ein personenbasiertes Ersuchen, das nicht alle Angaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 enthält,

2. bei der Verwendung einer Platzhaltersuche,

3. bei der Verwendung einer phonetischen Suche oder

4. für ein anschriftenbasiertes Ersuchen,

teilt der Verpflichtete der Bundesnetzagentur als Antwort ausschließlich die Anzahl der gefundenen Datensätze mit.