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§ 3 - Verordnung über die Vereinnahmung von Zahlungen nach dem Entsorgungsfondsgesetz (EntsorgFondsGZahlV k.a.Abk.)

V. v. 16.06.2017 BGBl. I S. 1674 (Nr. 38)
Geltung ab 21.06.2017; FNA: 751-19-1 Kernenergie

§ 3 Leistungszeitpunkt



(1) Der Einzahlende ist nicht berechtigt, den Grundbetrag nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes (Grundbetrag) und den Risikoaufschlag nach § 7 Absatz 3 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes (Risikoaufschlag) vor dem 1. Juli 2017 zu leisten.

(2) Eine Zahlung des Grundbetrags und des Risikoaufschlags am ersten Werktag nach dem 1. Juli 2017 wird bei der Berechnung von Zinsen nach § 7 Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie Absatz 3 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes so behandelt wie eine Zahlung zum 1. Juli 2017.