§ 5 - Verordnung über die Vereinnahmung von Zahlungen nach dem Entsorgungsfondsgesetz (EntsorgFondsGZahlV k.a.Abk.)

V. v. 16.06.2017 BGBl. I S. 1674 (Nr. 38)
Geltung ab 21.06.2017; FNA: 751-19-1 Kernenergie

§ 5 Bestätigung von Zahlungseingängen



(1) 1Die Stiftung „Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung" (Fonds) bestätigt schriftlich gegenüber dem Einzahlenden den Eingang von Zahlungen auf das mitgeteilte Konto. 2Die Zahlungsbestätigung hat unverzüglich nach Eingang der Einzahlung zu erfolgen.

(2) In der Zahlungsbestätigung sind anzugeben:

1.
die Höhe der eingegangenen Zahlung,

2.
das Datum des Zahlungseingangs,

3.
Angabe, ob die von dem Einzahlenden angegebene Tilgungsbestimmung bestätigt wird,

4.
Angabe, ob durch die Einzahlung die von der Tilgungsbestimmung erfasste Zahlungsverpflichtung nach dem Entsorgungsfondsgesetz erfüllt ist.

(3) 1Der Fonds informiert das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unverzüglich über den Eingang von Zahlungen durch den Einzahlenden. 2In der Information sind anzugeben:

1.
die Angaben nach Absatz 2,

2.
die Höhe der seitens des Einzahlenden noch nicht erfüllten Zahlungsverpflichtungen nach dem Entsorgungsfondsgesetz.

(4) Hat ein Einzahlender eine Zahlung nach dem Entsorgungsfondsgesetz nicht zu dem gesetzlichen oder zu dem in einer Ratenzahlungsvereinbarung vereinbarten Zahlungszeitpunkt vorgenommen, teilt der Fonds dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unverzüglich nach Verstreichen des Zahlungszeitpunktes Folgendes mit:

1.
die Höhe der nicht eingegangenen Zahlung,

2.
das Datum der verstrichenen Zahlungsfrist und

3.
die Höhe der seitens des Einzahlenden insgesamt noch nicht erfüllten Zahlungsverpflichtungen nach dem Entsorgungsfondsgesetz.



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