Die Höhe der Zinsen nach
§ 7 Absatz 2 Satz 2 und 4 und Absatz 3 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes wird nach der Deutschen Zinsmethode (30/360) berechnet.
(2) Der Fonds ist in diesem Fall verpflichtet, die nachgewiesenen Ausgaben für Entsorgungskosten zuzüglich darauf geleisteter Zinsen und Risikoaufschlag innerhalb von drei Monaten ab Erbringung des Nachweises an den Einzahlenden auszuzahlen.