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Änderung § 28a GwG vom 18.11.2023

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§ 28a GwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.11.2023 geltenden Fassung
§ 28a GwG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.11.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 311

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§ 28a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 28a Unterrichtung des Deutschen Bundestages


vorherige Änderung

 


(1) Das Bundesministerium der Finanzen unterrichtet in Abständen von höchstens sechs Monaten ein Gremium des Deutschen Bundestages über die Erfüllung der Aufgaben der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gemäß § 28 Absatz 1 und 1a.

(2) 1 Der Deutsche Bundestag bestimmt die Zahl der Mitglieder, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Gremiums. 2 Das Bundesministerium der Finanzen und die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sind ständig vertreten. 3 Das Gremium beschließt anlassbezogen über die Hinzuziehung weiterer Stellen, soweit deren gesetzliche Zuständigkeiten betroffen sind.

(3) 1 Die Mitglieder des Gremiums sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. 2 Dies gilt auch für die Vertreterinnen und Vertreter der hinzugezogenen weiteren Stellen.


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