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Änderung § 39 GwG vom 18.11.2023

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§ 39 GwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.11.2023 geltenden Fassung
§ 39 GwG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.11.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 311

(Textabschnitt unverändert)

§ 39 Errichtungsanordnung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen erlässt für jede automatisierte Datei mit personenbezogenen Daten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben führt, eine Errichtungsanordnung. 2 Die Errichtungsanordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen. 3 Vor Erlass einer Errichtungsanordnung ist die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit anzuhören.

(2) 1 In der Errichtungsanordnung sind festzulegen:

1. die Bezeichnung der Datei,

2. die Rechtsgrundlage und Zweck der Verarbeitung,

3. der Personenkreis, über den Daten gespeichert werden,

4. die Art der zu speichernden personenbezogenen Daten,

5. die Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschließung der Datei dienen,

6. die Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden Daten,

7. die Voraussetzungen, unter denen in der Datei gespeicherte personenbezogene Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden,

8. die Fristen für die Überprüfung der gespeicherten Daten und die Dauer der Speicherung,

9. die Protokollierung.

2 Die Fristen für die Überprüfung der gespeicherten Daten dürfen fünf Jahre nicht überschreiten. 3 Diese richten sich nach dem Zweck der Speicherung sowie nach Art und Bedeutung des Sachverhalts, wobei nach dem Zweck der Speicherung sowie nach Art und Bedeutung des Sachverhalts zu unterscheiden ist.


(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen erlässt für jedes automatisierte Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 29 Absatz 2a, das sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben führt, eine Errichtungsanordnung. 2 Die Errichtungsanordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen. 3 Vor Erlass einer Errichtungsanordnung ist die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit anzuhören.

(2) In der Errichtungsanordnung sind festzulegen:

1. Bezeichnung der verantwortlichen Stelle,

2. Rechtsgrundlage und Zweck der Verarbeitung,

3. Personenkreis, über den Daten gespeichert werden,

4. Arten der zu speichernden personenbezogenen Daten,

5. Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschließung der Sammlung dienen,

6. Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden Daten,

7. Voraussetzungen, unter denen gespeicherte personenbezogene Daten an welche Empfänger und in welchen Verfahren übermittelt werden,

8. Prüffristen und Speicherungsdauer sowie

9. Protokollierung.

(3) 1 Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen eine Mitwirkung der in Absatz 1 genannten Stellen nicht möglich, so kann die Generalzolldirektion eine Sofortanordnung treffen. 2 Gleichzeitig unterrichtet die Generalzolldirektion das Bundesministerium der Finanzen und legt ihm die Sofortanordnung vor. 3 Das Verfahren nach Absatz 1 ist unverzüglich nachzuholen.

(4) In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit der Weiterführung oder der Änderung der Errichtungsanordnung zu überprüfen.